Der Zuschlag zum Angebot ist die verbindliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber. Mit ihm kommt der Bauvertrag zustande – der Auftrag zur Ausführung der Baumaßnahme wird rechtswirksam erteilt.
Was ist ein „Zuschlag zum Angebot“?
Im Bauwesen schreibt der Bauherr eine Leistung aus, Unternehmen geben Angebote ab. Nach Prüfung und Wertung entscheidet sich der Auftraggeber für ein Angebot und erteilt den Zuschlag – damit wird der Auftrag zur Bauausführung verbindlich vergeben. Der Zuschlag muss innerhalb der Bindefrist erfolgen und kann schriftlich, elektronisch oder in besonderer Form erklärt werden. Mit ihm kommt der Bauvertrag zustande, entweder als: Das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist danach rechtlich gebunden, die Baumaßnahme zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Zuschlagsfristen nach VOB
Die Zuschlagsfrist richtet sich nach der Bindefrist des Angebots. Grundlage ist die VOB Teil A.
Beginn der Bindefrist Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist für die Einreichung eines Angebots. Durch den Auftraggeber ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. In dieser Zeit sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Nationale Bauaufträge Die Bindefrist soll nach § 10 Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A so kurz wie möglich sein, d. h. nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Eine längere Frist kann nur in begründeten Fällen festgelegt werden. „Für das Ende der Bindefrist ist ein Kalendertag zu bezeichnen und anzugeben. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, gegenüber allen Bietern die einheitlich geltende Bindefrist als Zuschlagsfrist mitzuteilen.“
EU-weite und besondere Vergaben Bei EU-weiten Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte sowie auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaben beträgt die Frist im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog regelmäßig 60 Kalendertage (nach § 10a EU Abs. 8 und § 10b VS Abs. 8 in VOB Teil A). Bedeutung für Auftraggeber und Bieter
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. In dieser Zeit kann ein Bieter mit einem Zuschlag rechnen. Dem Auftraggeber obliegt es, ggf. bereits während der Bindefrist einem Bieter den Auftrag zu erteilen. Er muss keinesfalls das Ende der Frist abwarten.
Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
Bei öffentlichen Bauaufträgen darf der Zuschlag nicht beliebig vergeben werden. Nach § 128 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss er auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen. Entscheidend ist also das beste Preis-Leistungs-Verhältnis – nicht automatisch der niedrigste Preis. Vorrangig fällt dem öffentlichen Auftraggeber die Bewertung zu, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei können auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte mitberücksichtigt werden. Zu beachten dabei sind weiterhin die Vorschriften zur Preisgestaltung. Spezifische Aspekte sind bei der Erteilung von öffentlichen Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 16 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 18 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A zu berücksichtigen. 
Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots und begründet den Bauvertrag.
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Bekanntmachung von Zuschlägen
Eine Bekanntmachung der Zuschläge ist erforderlich bei:
- Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte
- EU-weiten Vergaben
- verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen
Grundlage ist die VOB Teil A. Für die Bekanntmachung sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Die Mitteilung erfolgt an das Amt für Veröffentlichungen der EU:
- spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung bei EU-weiten Vergaben nach § 18 EU Abs. 4 VOB Teil A
- spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaben nach § 18 VS Abs. 4.
Nicht bekannt zu geben sind jedoch aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge bei EU-Vergaben. In der Bekanntmachung sind Angaben nicht aufzunehmen, die z.B.:
- den Gesetzesvollzug behindern,
- dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher und privater Auftraggeber evtl. schädigen und
- den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden.
„Der Bieter kann sich bei öffentlichen Bauaufträgen über die Annahme des Zuschlags erklären, wenn ggf. - der Zuschlag verspätet erteilt wird oder
- Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen werden.“
Sollten Auswirkungen evtl. aus einem verspäteten Zuschlag vorliegen, könnten sie im Rahmen der folgenden Vertragsabwicklung geregelt werden. Möglich sind Auswirkungen auf Ausführungsfristen und damit verbundene Mehrkosten.
Vergabevermerk zum Zuschlag
Das Ergebnis der Angebotsprüfung und -wertung als Entscheidungsgrundlage für den Zuschlag ist in der Wertungsübersicht aufzustellen. Über die Vergabeentscheidung ist bei öffentlichen Bauaufträgen ein Vergabevermerk vorzubereiten. Rechtsgrundlage ist die VOB Teil A. Je nach Baubereich werden unterschiedliche Formblätter verwendet:
Im Formblatt 331 sind unter anderem diese Aussagen festzuhalten:
- Auftragssummen und Wertungssummen sowie Leistungsumfang nach Hauptangebot und ggf. Nebenangebote einschließlich von Preisnachlässen
- ausschlaggebende Zuschlagskriterien für die Vergabeentscheidung
- vorgelegte Nachweise des Bieters über seine Eignung
- Ablauf der Bindefrist und
- zusätzliche Felder für die Abgabe der Nummern des Haupt- oder Nebenangebots.
„Im Vergabevermerk sollte auch angeführt werden, wenn der Bieter nicht alle Unklarheiten zu einer vermuteten Mischkalkulation bereinigen konnte, z.B. mit den von ihm abgeforderten Erklärungen.“ Neben dem Vergabevermerk zum Zuschlag erfordert die ordnungsgemäße Durchführung von Vergaben bei öffentlichen Aufträgen Vermerke, die im Artikel Vermerke zur Vergabe erläutert werden. „Zuschlag“ – weitere begriffliche Anwendungen
Der Begriff „Zuschlag“ wird nicht nur bei der Vergabe von Bauaufträgen verwendet, sondern auch in anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen, z.B.:
- bei Versteigerungsverfahren:
- privaten Versteigerungen nach § 156 BGB, wonach ein Vertrag erst durch einen Zuschlag zustande kommt
- Zwangsversteigerungen nach § 79 ff. Gesetz über die Zwangsversteigerung (ZVG) als Annahme des Angebots des jeweils Meistbietenden
im Arbeitsrecht des Baugewerbes: Erschwerniszuschläge: Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). - Bei weiteren Anwendungsbereichen:
- Zuschläge für Mindermengen beim Einkauf von Baustoffen
- Zuschläge für Säumnisse und Verspätungszinsen im Steuerrecht.