Ein Zahlungsverzug bei Bauleistungen liegt vor, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung für erbrachte Bauleistungen nicht rechtzeitig leistet.
Was ist ein Zahlungsverzug bei Bauleistungen?
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner das Entgelt für eine ausgeführte Bauleistung nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt. Bauleistungen werden in der Regel in Bauverträgen zwischen Bauherrn (Auftraggeber) und Bauunternehmen (Auftragnehmer) vereinbart. Die rechtlichen Grundlagen zum Zahlungsverzug ergeben sich aus den Regelungen: Der Verzug tritt ein, wenn eine Zahlung nach gesetzlicher oder vertraglicher Fälligkeit nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit kann sein: - sofort
- gesetzlich festgelegt
- vertraglich vereinbart
In Bauverträgen werden häufig verbindliche Zahlungstermine festgelegt. Diese ergeben sich oft aus: Voraussetzung für die Zahlung durch den Auftraggeber ist, dass der Auftragnehmer: - die Bauleistung ausgeführt hat
- eine Rechnung erstellt hat
Wenn Mängel an der Bauleistung vorliegen, darf der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Ein Zahlungsverzug kann sich aus unterschiedlichen Leistungen und darüber ausgestellten Rechnungen ableiten, z.B.: Zahlungsverzug auch ohne Mahnung
Erfolgte vom Auftraggeber keine Zahlung bis zur Fälligkeit, kann der Auftragnehmer eine Mahnung zur Zahlung veranlassen. Bei verbindlich vereinbarten Terminen zur Bauausführung und Zahlung ist eine Mahnung nicht erforderlich. Ein Verzug kann dann auch ohne Mahnung eintreten. „Soll eine Mahnung erfolgen, ist dazu keine besondere vorbestimmt. Wichtig ist es, eine Nachfrist zur Zahlung zu setzen. Eine Mahnung kann „kundenerhaltend“, andererseits bei „hartgesottenen“ Schuldnern aber notwendig sein. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, dann liegt ebenfalls Zahlungsverzug vor.“
Auch folgende Maßnahmen gelten als Mahnung: - gerichtlicher Mahnbescheid
- gerichtliche Zahlungsklage
„Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen. Sie kann vom Auftragnehmer auch weiterhin erfolgen.“
Eine Mahnung kann außerdem genutzt werden, um den Auftraggeber auf mögliche Folgen hinzuweisen, z.B.: - finanzielle Folgen des Verzugs
- mögliches Einstellen der Bauarbeiten, z. B. bei nicht gezahlten Abschlagsrechnungen
Zahlungsverzug in BGB-Verträgen
Bei einem Werkvertrag nach BGB wird die Vergütung nach § 641 BGB fällig, wenn: - die Bauleistung oder Teile davon abgenommen wurden
- der Bauunternehmer eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat
Der Zahlungsverzug richtet sich nach § 286 BGB. Verzug tritt ein, wenn der Schuldner schuldhaft: - zu einem festgelegten Termin nicht zahlt
- ohne festgelegten Termin nicht zahlt
In diesem Fall tritt Verzug ein: - nach Fälligkeit und Mahnung
- ohne Mahnung bei ernsthafter und endgültiger Zahlungsverweigerung
- ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung
Bei Vereinbarung von Zahlungsfristen sind die Aussagen nach § 271a BGB zu beachten mit Beschränkung: - auf maximal 60 Tage, wobei eine Vereinbarung bei einer längeren Frist nur wirksam ist, wenn diese Frist ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern dem Bauherrn als Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
bei Schlussrechnungen auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit Öffentlichen Auftraggebern, wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind.
Bei Bauverträgen mit Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. 
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Zahlung für eine ausgeführte Bauleistung nicht fristgerecht geleistet wird.
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Zahlungsverzug in VOB-Verträgen
Abschlagsrechnungen sind spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung bzw. Aufstellung beim Auftraggeber in Verzug. Einer Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung bedarf es nach § 16 Abs. 5, Nr. 3 VOB Teil B nicht mehr. Eine längere Frist kommt nicht in Betracht, da es sich bei einer Abschlagszahlung nur um eine vorläufige Zahlung handelt. Für Schlussrechnungen tritt Verzug ebenfalls nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage verlängert werden. Die Verlängerung muss aber aufgrund der Natur und Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart worden sein. Solche Ausnahmen können z.B. dann vorliegen, wenn die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist sowie spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert.
Verzugszinsen bei Zahlungsverzug
Wenn Zahlungsverzug vorliegt, kann das Bauunternehmen verlangen: - Verzugszinsen
- weiteren Schadensersatz
Voraussetzung ist, dass der Bauherr den Zahlungsverzug zu vertreten hat, z. B. durch Fahrlässigkeit. Verzugszinsen können ab dem ersten Tag des Verzugs berechnet werden, und zwar bei Verträgen: - zwischen Unternehmen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz
- mit Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
Weiterführender Schadensersatz kann sich ableiten aus: - Kosten für Mahnungen (ab der 2. Mahnung)
- Inkasso- und Rechtsanwaltskosten
- Gebühren für die gerichtliche Mahnung, Klage u.a.
- höheren Zinsen durch Kreditaufnahme wegen fehlender finanzieller Mittel aus der Nichtzahlung, wofür ein entsprechender Zinsschaden nachzuweisen wäre
Außerdem kann das Bauunternehmen eine Pauschale von 40 € als Mindestverzugsschaden verlangen. Diese gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Zahlungsverzug als Kündigungsgrund nach VOB
In der Baupraxis wird Zahlungsverzug häufig als Grund für eine Kündigung des Bauvertrags genutzt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlung bereits fällig war. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist vor allem der Verzug bei: - Vorauszahlungen
- Abschlagszahlungen während der Bauausführung
Eine Schlusszahlung kann dagegen kein Kündigungsgrund sein, da die Bauleistung zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt ist. Nach § 9 VOB Teil B kann der Auftragnehmer kündigen, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet. Dafür muss der Auftragnehmer jedoch vorher: - eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen (schriftlich)
- die Kündigung androhen
„Im Sinne der Nachfristsetzung ist besonders die Bestimmung in § 16 Abs. 5, Nr. 4 VOB Teil B zu sehen. Danach darf der Auftraggeber die weitere Bauausführung einstellen, wenn bis zum Ende einer Nachfrist nach Fälligkeit (maximal 21 Kalendertage nach Eingang der Abschlagsrechnung beim Auftraggeber) nicht die Abschlagszahlung erfolgt ist.“ Wird die Kündigung angedroht, wenn die Nachfrist erfolglos bleibt, ist die Voraussetzung für die Kündigung mit dem Grund des Zahlungsverzugs gegeben. Auf eine Nachfrist könnte ggf. dann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber von vornherein erklärt, keine bzw. keine weiteren Abschlagszahlungen vorzunehmen.
Rechte des Schuldners
Der Bauherr hat das Recht nachzuweisen, dass er den Zahlungsverzug nicht verschuldet hat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die: - außerhalb seiner Verantwortung liegen
- vom Bauunternehmen verursacht wurden
Ein Zahlungsverzug liegt außerdem nicht vollständig vor, wenn die Bauleistung Mängel aufweist. In diesem Fall kann der Auftraggeber einen Druckzuschlag nach § 632a BGB geltend machen. Dieser beträgt in der Regel das Doppelte der Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.