Baurecht / BGB

Schwarzarbeit am Bau

Schwarzarbeit liegt vor, wenn Bauleistungen illegal, ohne Anmeldung, ohne Abgaben oder ohne Mindestlohn erbracht werden. Sie schadet fairen Unternehmen und dem Wettbewerb.

Was ist Schwarzarbeit am Bau?

Schwarzarbeit liegt u. a. vor, wenn Bauleistungen:
Das Baugewerbe ist besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen. Die Folge sind ggf. Wettbewerbsverzerrungen. Dadurch verlieren ehrliche Betriebe Aufträge an Billiganbieter. Auch bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft, Trägern der Sozialversicherung und Finanzämtern fallen Beträge weg. Deshalb ist eine konsequente Bekämpfung nötig, um fairen Wettbewerb zu sichern und rechtstreue Unternehmen zu schützen.

Rechtliche Regelungen gegen Schwarzarbeit

Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004. Es wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) vom 22. Dezember 2025 umfassend erweitert und ist überwiegend seit seiner Verkündung in Kraft.
Als wichtige Änderungen sind hervorzuheben:
  • Stärkung der Finanzkontrollsysteme von Zoll, Polizei und Steuerpfandung
  • effektiveres Risikomanagements mit einer Zentralstelle mit einem automatisierten Datenausgleich
  • erweiterte Befugnisse zu Prüfungen und schärfere Mitwirkungspflichten für Unternehmen
  • operatives Daten- und Analysesystems einschließlich KI-gestützter Analysesyteme
  • elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
  • Verpflichtung für Unternehmen zur Prüfung eigener Prozesse, z. B. zur Arbeitszeiterfassung u. a.
Rechtliche Grundlage gegen Schwarzarbeit: Das SchwarzArbG, erweitert 2025 durch das SchwarzArbMoDiG, stärkt Kontrollen, Digitalisierung und Mitwirkungspflichten der Unternehmen
Rechtliche Grundlage gegen Schwarzarbeit: Das SchwarzArbG, erweitert 2025 durch das SchwarzArbMoDiG, stärkt Kontrollen, Digitalisierung und Mitwirkungspflichten der Unternehmen Bild: © f:data GmbH

Bekämpfung von Schwarzarbeit durch Kontrollen

Im Baugewerbe führt vor allem die Zollverwaltung mit der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ Prüfungen durch. Dabei kontrolliert sie direkt auf Baustellen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Prüfungen erfolgen unangekündigt und ohne konkreten Verdacht und können sich auch auf frühere Zeiträume beziehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, dabei mitzuwirken. Dabei wird vorrangig geprüft, ob:
  • die Arbeitgeber ihre Beschäftigten korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben
  • Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne erforderliche Erlaubnis ausüben sowie nicht zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden
  • die Zahlung des Mindestlohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten wird
  • Anhaltspunkte bestehen, dass Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, z. B. bezüglich Lohnsteuer und Umsatzsteuer.

Bündnis zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Diese Organisationen engagieren sich gemeinsam für die Bekämpfung der Schwarzarbeit in einem Bündnis:
Ihr gemeinsames Ziel, die wirksame Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen im Baugewerbe, wollen sie mit folgenden Maßnahmen erreichen:
  • Austausch mit Sozialversicherung, Steuerbehörden und weiteren Behörden
  • Aufruf zur Meldung von Verdachtsfällen bei Zollverwaltung und BG-Bau
  • Bereitstellung von Meldeformularen bei Zoll und BG-Bau

Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Wichtige Anforderungen vor Überprüfungen von Schwarzarbeit im Baugewerbe sind:
  • Ausweispflicht:
    Arbeitnehmer und Selbstständige müssen bei der Erbringung von Bauleistungen einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Ersatzdokument mitführen und diesen auf Verlangen den Zollbehörden vorzeigen.
  • Hinweispflicht des Arbeitgebers:
    Der Arbeitgeber muss jeden Beschäftigten nachweislich über die Mitführ- und Vorlagepflicht hinweisen. Dieser Hinweis hat nach § 2a Abs. 2 im SchwarzArbG ausdrücklich vor Erbringung der Werkleistungen zu erfolgen.
  • Aufbewahrungspflicht:
    Der Nachweis über die Belehrung muss für die Dauer der Bauleistung aufbewahrt und bei Prüfungen vorgelegt werden.
  • Entsendeunternehmen:
    Müssen einen Zustellbevollmächtigten benennen.

Strafen bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsrecht

Werden bei den Prüfungen Verstöße festgestellt, können Geldbußen und Strafen nach § 8 und § 9 SchwarzArbMoDiG verhängt werden.
Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften von z .B.:
Danach können bei Ordnungswidrigkeiten z. B. folgende Geldbußen erteilt werden:
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
    • Nichtgewährung des Mindestlohns oder gesetzlicher/tariflicher Leistungen: Geldbuße bis 500.000 €
    • Nichtzahlung von Urlaubskassenbeiträgen: bis 500.000 €
    • Verletzung von Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Vorlagepflichten: bis 30.000 €
  • Unerlaubte Beschäftigung von Ausländern:
    • Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (Arbeitsgenehmigung-EU/Aufenthaltstitel) = Geldbuße bis zu 500.000 €
  • Verletzung von Meldepflichten
    • zur Sozialversicherung: Geldbuße bis 25.000 €
    • zur Sofortmeldepflicht: bis zu 25.000 €
  • Verstöße bei der Arbeitnehmerüberlassung:
    • Verleih oder Entleih ohne Erlaubnis: Geldbuße bis 30.000 €
    • Unzulässige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung: bis 30.000 €
  • Strafen nach § 9 Abs. 1:
    • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn Schwarzarbeit gewerbsmäßig oder im Bandenverband begangen wird (z. B. falsche Rechnungsausstellung).
  • Weitere Konsequenzen:
    • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern inklusive Säumniszuschläge und Zinsen, bei Vorsatz bis 30 Jahre rückwirkend
    • Haftung kann auch bei Nichtzahlung des Mindestlohns entstehen

Weitere Risiken für Bauvertragspartner

Schwarzarbeit birgt für alle Beteiligten erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die weit über Geldbußen hinausgehen und sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer treffen können, u. a.:
  • Kein Anspruch auf Bezahlung:
    Führt ein Bauunternehmen bewusst Schwarzarbeit aus, verliert es nach einem Urteil des BGH (01.04.2014) jeden Anspruch auf Vergütung.
  • Bauvertrag ist unwirksam:
    Ein Bauvertrag, der Schwarzarbeit zum Inhalt hat, ist nichtig. Ein Werklohn kann daher rechtlich nicht verlangt werden.
  • Kein Wertersatz:
    Auch ein Wertersatz für die erbrachte Leistung ist ausgeschlossen, da das Bauunternehmen mit Schwarzarbeit gegen das Gesetz verstößt (§ 817 Satz 2 BGB).
  • Keine Gewährleistungs- oder Mängelansprüche:
    Nach einem weiteren BGH-Urteil (01.08.2013) können weder Auftraggeber noch Auftragnehmer bei Schwarzarbeit Mängel- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen:
    Bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsrecht kann ein Unternehmen zeitweise von öffentlichen Bauaufträgen ausgeschlossen werden.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere