Eine prüfbare Rechnung ist eine Rechnung in strukturierter und transparenter Form. Auftraggeber müssen nachvollziehen können, welche Leistungen in welchem Umfang zu welchem Preis erbracht wurden.
Was ist eine prüfbare Rechnung und wofür ist sie wichtig?
Nach erbrachter Leistung und erfolgreicher Abnahme hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, für seine Leistung die vereinbarte Vergütung zu erhalten. Um die Vergütung erhalten zu können, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber in die Lage versetzen, seine Abrechnung prüfen zu können. Der Auftraggeber muss also nachvollziehen können, welche Leistungen der Auftragnehmer, in welchem Umfang erbracht hat, und zu welchem Preis er diese vergütet haben will. Dafür muss der Auftragnehmer eine prüfbare Abrechnung erstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die VOB vereinbart wurde. In § 650 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB findet sich die Forderung nach der „Prüffähigkeit“ analog zur „Prüfbarkeit“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/B. Merkmale einer prüfbaren Rechnung
Im Sinne von § 650 g Abs. 4 BGB ist eine Rechnung prüffähig, wenn:
- sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält,
- sie für den Auftraggeber nachvollziehbar ist und
- die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb von 30 Tagen beanstandet wurde.
Die VOB/B umreißt dies etwas konkreter. Nach § 14 Abs. 1 VOB/B ist eine Rechnung prüfbar, wenn sie: - übersichtlich aufgestellt ist,
- Reihenfolge der Posten und vertragsgemäße Bezeichnungen beinhaltet,
- die Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beinhaltet, die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlich sind bzw.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags gesondert ausweist.
Welche Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung konkret erforderlich sind, regelt die VOB/B nicht. Dies muss im Einzelfall bestimmt werden und unterscheidet sich je nach Bauleistung, Vertragstyp und Informationsinteresse des Auftraggebers. Wann ist eine Rechnung nicht prüfbar?
Eine Rechnung ist nicht prüfbar, wenn die o. g. Kriterien nicht erfüllt sind. Zusammenfassend ist dies der Fall, wenn die Angaben des Auftragnehmers nach objektivem Maßstab nicht nachvollzogen werden können. Dies ist bspw. der Fall, wenn Aufmaße oder Pläne fehlen, ohne die eine behauptete Leistungserbringung nicht überprüft werden kann.
Keine Gründe für einen Prüfbarkeitseinwand sind:
- umfangreiche Berechnungen,
- Rechenfehler,
- falsche Zuordnungen zu Leistungspositionen oder
- falsch berechnete Nachlässe und Skonti.
Das sind Fehler, die im Zuge der Rechnungsprüfung entdeckt und korrigiert werden können. Eine Überprüfung der Rechnung verhindern sie jedoch nicht.
Was tun, wenn eine Rechnung nicht prüfbar ist?
Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ist innerhalb vereinbarter Frist zu bringen. Ist im Bauvertrag keine Frist genannt und die VOB nicht vereinbart, dann beträgt diese Frist 30 Tage nach Zustellung der Rechnung (vgl. § 650 g Abs. 4 Satz 3 BGB). Sofern die VOB vereinbart ist, beträgt die Frist zur Einwendung 30 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 60 Tage (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1). Innerhalb dieser Fristen sollte der Auftraggeber den Versuch der Prüfung ernsthaft unternehmen und nicht angesichts eines großen Arbeitsumfangs oder ungemütlicher Detailarbeit die fehlende Prüfbarkeit einwenden. Dieser Einwand ist kein Selbstzweck und nicht dazu gedacht, dem Auftraggeber im Zuge der Prüfung Korrekturen von Fehlern zu ersparen. Sofern eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftraggeber dies konkret und einzelfallbezogen darzulegen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Der Experten-Tipp
„In der Praxis wird fehlende Prüfbarkeit oft als Argument verwandt, um eine Zahlung zu verweigern. Als Gründe werden z. B. angeführt, dass der Auftragnehmer Mengen fehlerhaft ermittelt oder Nachlässe nicht berücksichtigt hat. All diese Punkte sind jedoch keine Gründe für eine fehlende Prüfbarkeit – im Gegenteil! Sie sind Beleg dafür, dass der Auftragnehmer die Rechnung prüfen konnte. Anders als durch Prüfung hätte er zu diesen Erkenntnissen gar nicht kommen können. Und selbst wenn die Rechnung in Teilen nicht prüfbar ist, kann ein prüfbarer Anteil geprüft werden. Eine vollständige Zurückweisung der Rechnung wegen fehlender Prüfbarkeit ist dann nicht gerechtfertigt.“
Herzlichen Dank an Prof. Dr. Peter Wotschke, Professor für Baubetrieb und Bauwirtschaft der HWR Berlin, Vorstand der BMC Baumanagement & Controlling AG, für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.