VOB A

Öffentliche Bauaufträge

Ein öffentlicher Bauauftrag ist ein entgeltlicher Vertrag über Bauleistungen zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen.

Was ist ein öffentlicher Bauauftrag?

Ein öffentlicher Bauauftrag ist - in Abgrenzung zum Bauauftrag allgemein - ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (z. B. Bund, Land oder Kommune) und einem Unternehmen über die Ausführung von Bauleistungen (ggf. inkl. Planung). Rechtsgrundlage ist § 103 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Bauleistung dient unmittelbar dem öffentlichen Auftraggeber, der maßgeblichen Einfluss auf Planung und Ausführung hat
Auftragnehmer sind meist private Bauunternehmen, aber auch Nach- oder Unteraufträge können öffentliche Bauaufträge sein. Der Umfang bestimmt sich aus der wirtschaftlichen und technischen Funktion der Baumaßnahme. Zu den Bauleistungen gehören alle Arbeiten, oft auch die Planung, an einem Bauwerk oder einer baulichen Anlage wie:
Ein öffentlicher Bauauftrag ist ein Vertrag über Bauleistungen mit einem öffentlichen Auftraggeber.
Ein öffentlicher Bauauftrag ist ein Vertrag über Bauleistungen mit einem öffentlichen Auftraggeber. Bild: © f:data GmbH

EU-weite öffentliche Bauaufträge

EU-weite öffentliche Bauaufträge liegen vor, wenn öffentliche Auftraggeber Bauleistungen vergeben, die bestimmte EU-Schwellenwerte erreichen. Dann müssen die Aufträge europaweit ausgeschrieben werden. Dazu zählen Verträge über:
  • die Ausführung oder Planung und Ausführung von Bauleistungen, z. B. im Hoch- oder Tiefbau,
  • Bauleistungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und/oder
  • ein Bauwerk für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt,
  • von Liefer- und Bauleistungen speziell für militärische Zwecke sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung und dazugehöriger Bauteile u. a.
Ziel der EU-weiten Ausschreibung ist ein transparenter und fairer Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union.

Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Bauaufträge werden von öffentlichen Auftraggebern vergeben. Es sind meistens Gebietskörperschaften bzw. Dienststellen des Bundes, der Länder und Kommunen sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. In § 99 im GWB wird ausgeführt, welche öffentlichen Auftraggeber als solche anzusehen sind. Öffentliche Auftraggeber lassen die vertraglichen Bauleistungen auf ihre Rechnung und Verantwortung ausführen. Sie handeln zugleich im allgemeinen Interesse.

Ausschreibungspflicht bei öffentlichen Bauaufträgen

Öffentliche Bauaufträge müssen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben und vergeben werden - wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Die öffentliche Ausschreibung leitet sich national bereits aus dem Haushaltsrecht nach § 55 der Bundeshaushaltsverordnung sowie den speziellen Ordnungen der Bundesländer ab.
Mit einer öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten für ein Bauprojekt auf. Die Pflicht zur Ausschreibung ergibt sich u. a. aus § 55 der Bundeshaushaltsordnung und den Haushaltsvorschriften der Länder. Das Vergabeverfahren folgt strengen und transparenten Regeln, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Je nach Auftragswert gelten unterschiedliche Vorschriften:
  • Bauaufträge national im Unterschwellenbereich nach § 3 ff. im Abschnitt 1 der VOB Teil A, wonach die Bauleistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten zu vergeben sind
  • EU-weite Ausschreibungen im § 1 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 1 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB Teil A
Zusätzlich sind Vorgaben zu Eignung der Bieter, Fristen und Verfahren aus den Vergabehandbüchern zu beachten, z. B.:
Die öffentliche Ausschreibung stellt hohe formale Anforderungen. Entscheidungen müssen objektiv getroffen werden. Für "besondere Umstände" sollte nicht die subjektive Auslegung des Auftraggebers maßgebend sein. Regionale oder örtliche Einschränkungen für Bieter sind unzulässig. Bietergemeinschaften (BG) sind Einzelbietern gleichgestellt, wenn sie die Leistungen gemeinsam ausführen.

Finanzierung öffentlicher Bauaufträge

Öffentliche Bauaufträge werden aus öffentlichen Mitteln wie Steuern und Abgaben finanziert. Deshalb gelten besondere Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und die gleichberechtigte Behandlung aller Unternehmen. Ziel ist ein fairer Wettbewerb bei Ausschreibung und Vergabe.
Zur Absicherung der ordnungsgemäßen Ausführung sowie der Abrechnung und Zahlung kann der öffentliche Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung nach VOB gemäß § 17 Abs. 6, Nr. 4 VOB Teil B verlangen. Der Auftraggeber darf dabei einen Sicherheitseinbehalt vornehmen und diesen zinslos auf einem eigenen Verwahrgeldkonto hinterlegen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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