In der vierteiligen Mini-Serie „Fristen“ werden praxisnah die wichtigsten Regelungen zu Vertrags- und Kontrollfristen nach VOB Teil B und BGB erläutert. Im ersten Teil beleuchtet Tobias Borschel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, die verbindlichen Vertragsfristen nach § 5 VOB Teil B und die Rolle des Bauzeitenplans.
Verbindliche und unverbindliche Fristen im Bau
„Ausführungsfristen“ nach § 5 VOB Teil B ist ein Oberbegriff für alle Termine im Bauvertrag – unabhängig davon, ob diese Fristen rechtlich verbindlich sind oder nicht, z.B. Fristen zu
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Beginn der Bauausführung
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Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens
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Einzelfristen für einzelne Bauabschnitte oder Teilleistungen
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Termine im Bauzeitenplan, die den Ablauf und die Abstimmung der Gewerke zeigen
Nicht jede dieser Ausführungsfristen löst bei Überschreitung jedoch automatisch Rechtsfolgen aus. Nur Fristen, die als bindende Vertragsfristen vereinbart sind, haben rechtliche Konsequenzen bei Verzögerung wie z.B. Verzugsfolgen.
Im Gegensatz dazu stehen unverbindliche Fristen, die zur besseren Abgrenzung häufig als Kontrollfristen bezeichnet werden. Sie dienen u.a.:
Kontrollfristen lösen jedoch keine rechtlichen Folgen aus, wie Schadensersatz, Verzug, Vertragsstrafe oder Kündigung.
Vertragsfristen
Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 S. 1 VOB Teil B sind die verbindlichen Fristen, innerhalb derer der Auftragnehmer mit der Bauausführung beginnen, sie fortführen und das Werk fertigstellen muss. Die Vereinbarung verbindlicher Fristen entspricht dem Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann mit ihnen den Baufortschritt planen und die Nutzung oder Übergabe zuverlässig terminieren. Gerade bei größeren Projekten muss er Beginn und Bauabschnitte verbindlich planen, um Gewerke zeitlich aufeinander abzustimmen und den Baufortschritt zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer wiederum profitiert von klaren Ausführungsfristen, da er seine betrieblichen Abläufe, Personal- und Geräteeinsatz sowie Kalkulation so besser planen und mögliche Verzögerungen frühzeitig erkennen kann.
Damit eine Frist als Vertragsfrist gilt, muss sie klar oder zumindest bestimmbar sein, z.B. durch:
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ein fixes Datum (z.B.: „Baubeginn am 20.05.2025“ oder „Fertigstellung zum Ende der 42. Kalenderwoche“)
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Zeitspanne („30 Arbeitstage ab Ausführungsbeginn“)
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konkret berechenbarer Zeitraum (z.B.: „Fertigstellung innerhalb eines Monats ab Abruf“ oder „acht Monate nach Baugenehmigung“)
Unzureichend sind dagegen bloße Circa-Angaben („etwa im August“, „bis November/Dezember“) oder reine Absichtserklärungen („voraussichtlich bis …“, „nach Möglichkeit bis …“). Sie begründen keine Vertragsfrist, sondern gelten als unverbindliche Kontrollfristen.
Neben Beginn- und Fertigstellungsfristen können auch Einzelfristen für Bauabschnitte oder Teilleistungen als Vertragsfristen vereinbart werden. Allerdings nur dann, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sonst handelt es sich lediglich um Kontrollfristen. Eine kalendermäßig bestimmte Frist allein macht noch keine Vertragsfrist. Entscheidend für die Verbindlichkeit ist der Parteiwille, also ob die Parteien der Frist rechtliche Verbindlichkeit beimessen wollten.
Auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung als „verbindlich“ oder „Vertragsfrist“ kann eine Frist Vertragsfrist sein. Entscheidend ist, ob die Parteien ihr rechtliche Verbindlichkeit beimessen wollten. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung des Parteiwillens nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Vereinbarung unter Berücksichtigung von Zweck und Stellenwert der Frist im Bauablauf versteht. Typische Hinweise auf eine Vertragsfrist sind u.a.:
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Vereinbarung eines festen Termins oder Zeitraums, der nicht überschritten werden darf
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Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung
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Zwischenfristen, die für den Start nachfolgender Gewerke entscheidend sind
Kontrollfristen
Kontrollfristen sind das „Gegenstück“ zu Vertragsfristen: Es handelt sich um Fristen, die zwar in Terminplänen oder sonstigen Übersichten auftauchen, denen die Parteien aber keine verbindliche Wirkung beimessen. Sie dienen vor allem:
Kontrollfristen bilden den geplanten Bauablauf ab. Ihre Nichteinhaltung begründet keinen Verzug und keine Ansprüche wie Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Kündigung. Sie signalisiert jedoch mögliche Störungen und sollte zur Überprüfung und Anpassung des Terminplans führen.

Im ersten Teil der Serie „Fristen“ erläutert Tobias Borschel u.a. Vertrags- und Kontrollfristen nach VOB und BGB.
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Sonderfall Bauzeitenplan
Der Bauzeitenplan nimmt bei den Ausführungsfristen eine Sonderstellung ein. § 5 Abs. 1 S. 2 VOB Teil B erwähnt ihn, ohne ihn zu definieren. Gemeint ist ein abgestimmter Ablaufplan zur zeitlichen Koordinierung der Gewerke, der zur vertraglichen Grundlage gemacht wurde – unabhängig davon, wer ihn erstellt hat – Auftraggeber, Auftragnehmer oder beide gemeinsam.
Rechtlich maßgeblich ist allein seine Einbindung in den Vertrag. Entscheidend ist, ob es sich um einen Vertragsterminplan handelt, also um einen Bauzeitenplan, den die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent als verbindliche Grundlage ihrer Zusammenarbeit vereinbart haben.
Davon zu unterscheiden sind interne Terminpläne ohne Abstimmung. Solche Pläne sind keine Bauzeitenpläne im Sinne der VOB und enthalten dementsprechend nur unverbindliche Kontrollfristen.
Rechtsfolgen der Fristüberschreitung
Die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung hängen von ihrer rechtlichen Einordnung ab. Maßgeblich ist, ob es sich um eine verbindliche Vertragsfrist oder nur um eine Kontrollfrist handelt. Vertragsfristen legen die geschuldete Leistungszeit verbindlich fest; Kontrollfristen dienen dagegen nur der Ablaufsteuerung.
Mit Ablauf einer Vertragsfrist wird die Leistung fällig; der Auftraggeber kann sie nach § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Die Überschreitung einer Kontrollfrist begründet hingegen keine Fälligkeit, sondern zeigt lediglich Verzögerungen im Bauablauf an.
Fazit
Nur wenn eine Frist Vertragsfristqualität hat, kann ihre Überschreitung Fälligkeit auslösen und Grundlage für Verzug nach § 286 BGB sein. Ob tatsächlich Verzug eintritt, hängt zusätzlich – sofern nicht entbehrlich – von Mahnung und Vertretenmüssen ab. Bei bloßen Kontrollfristen stellt sich diese Frage nicht.
Herzlichen Dank an den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tobias Borschel aus der Kanzlei „Rechtsanwälte Dr. Koch Dorobek & Kollegen“ in Wiesbaden für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.