Ein Nebenangebot ist ein zusätzliches Angebot eines Bieters, das vom Hauptangebot abweicht und eine alternative Lösung vorschlägt.
Was ist ein Nebenangebot?
Formale Anforderungen an ein Nebenangebot
Nebenangebote müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Baumaßnahme stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist, dass der Auftraggeber (Bauherr) diese in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zulässt und entsprechende Mindestanforderungen festlegt. In der Ausschreibung muss der Bauherr folgende Punkte eindeutig regeln:
Zulässigkeit von Nebenangeboten
Festlegung, ob Nebenangebote grundsätzlich nicht oder nur ausnahmsweise in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen werden
Zuschlagskriterium Bestimmung, ob ausschließlich die Angebotssumme als Kriterium für den Zuschlag herangezogen wird oder ob weitere Kriterien berücksichtigt werden. Kennzeichnung und Unterschrift
Nebenangebote müssen eindeutig als solche gekennzeichnet und rechtsverbindlich unterschrieben sein.
Vollständigkeit des Hauptangebots
Ein Nebenangebot darf nicht dazu dienen, ein unvollständiges Hauptangebot nachträglich zu ergänzen oder zu ersetzen.
Die Einhaltung von formalen Anforderungen hilft, dass Nebenangebote, die den Vorgaben nicht entsprechen, bereits aus formalen Gründen nicht zugelassen werden.

Nebenangebote sind nur bei ausdrücklicher Zulassung und Einhaltung klarer formaler Vorgaben erlaubt.
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Nebenangebote bei VOB-Verträgen
Bei Ausschreibungen und nationaler Vergabe im Unterschwellenbereich mit VOB-Verträgen sind Nebenangebote grundsätzlich erlaubt, wenn in den Ausschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Regelungen dazu werden in § 13 des Abschnitts 1 in VOB Teil A getroffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Nebenangebote qualitativ und quantitativ gleichwertig mit der ausgeschriebenen Leistung sind. Werden Nebenangebote vom Auftraggeber zugelassen, müssen sie vom Bieter auch als solche deutlich gemacht und in den Vergabeunterlagen an korrekter Stelle aufgeführt werden. Erstellte Nebenangebots sind auf einer besonderen Anlage anzuführen. Kommt der Bieter diesen Anforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen. Auch Preisnachlässe, soweit sie ohne Bedingungen gewährt werden, müssen an einer vom Auftraggeber vorbezeichneten Stelle angegeben werden.
Für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der maßgeblichen Schwellenwerte sowie für Ausschreibungen verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Baumaßnahmen gelten entsprechende Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB Teil A, konkret in den §§ 13 EU und 13 VS. Werden Nebenangebote von Bietergemeinschaften eingereicht, so sind gemäß § 13 Abs. 5 VOB Teil A die beteiligten Mitglieder bzw. Bauunternehmen zu benennen. Zudem ist aus dem Kreis der Beteiligten ein bevollmächtigter Vertreter für gegebenenfalls erforderliche Aufklärungen zu bestimmen. Nebenangebote in Vergabehandbüchern
Für öffentliche Bauaufträge sind neben den genannten Regelungen zusätzliche Anforderungen aus den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu beachten. Diese gelten u.a. für folgende Baumaßnahmen: im Hochbau VHB-Bund mit den Formblättern 211, 211 EU und 211 VS – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – und zugehörigen Richtlinien Danach ist zu vermerken, ob Nebenangebote zugelassen oder nicht zugelassen werden; für die gesamte Leistung oder nur für besonders aufgeführte Bereiche. Zuzulassen sind sie als Regelfall nur in Verbindung mit einem Hauptangebot.
Bei Nichtangabe bzw. fehlenden Äußerungen des Auftraggebers Nebenangebote sind sie nicht zugelassen. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie vom Auftraggeber bei der Ausschreibung zugelassen wurden. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.
Für öffentliche Bauaufträge ist in den Vergabehandbüchern ausdrücklich geregelt, dass Nebenangebote vom öffentlichen Auftraggeber auch dann zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn als alleiniges Zuschlagskriterium der Angebotspreis festgelegt ist. Diese Regelung soll vermeiden, dass ein Nebenangebot allein aufgrund eines geringfügig niedrigeren Preises den Zuschlag erhält, obwohl es qualitativ deutlich schlechter ist als die ausgeschriebene Leistung. Für Nebenangebote im Straßen- und Brückenbau sind gemäß HVA B-St zusätzlich folgende Vorgaben zu beachten:
Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen
Nebenangebote zur Verkürzung von Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen können zugelassen werden, sofern sie entsprechende Angaben und Unterlagen enthalten, z. B.:
- einen verbindlichen Bauablaufplan,
- Angaben zur Anzahl der Kalendertage,
- die Kosten der Fristverkürzung,
- Angaben zum gewählten Bauverfahren.
Kalkulation von Nebenangeboten
Die Kalkulation eines Nebenangebots muss die Preis- und Kalkulationsgrundlagen verwenden, die als Grundlagen für die Preisermittlung zum Hauptangebot dienten.
Das betrifft vorrangig Ansetzungen:
Prüfung von Nebenangeboten
Der Prüfung von Nebenangeboten kommt besondere Bedeutung zu. Hier sind die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, herauszustellen.
Auch bei Nebenangeboten muss der angebotene Leistungsinhalt sowohl qualitativ als auch quantitativ den in der Leistungsbeschreibung vorgegeben Anforderungen entsprechen. Analog sind bei Angeboten bei EU-weiten Ausschreibungen die Mindestanforderungen nach den EU-Regeln und EU-Verfahren zu prüfen. Bevor ein Zuschlag auf das Hauptangebot der Bieter erteilt wird, sind auch die Nebenangebote zu prüfen und zu werten. Auf jeden Fall müssen bei öffentlichen Bauaufträgen mit dem Auftragsgegenstand des Hauptangebots in Verbindung stehen. Werden zum Nebenangebot nicht die Anforderungen erfüllt, sie sie auszuschließen. „Bei der Prüfung ist besonders auch die Angemessenheit der Preise zu achten. Ein Nebenangebot ist nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachzubessern und damit gleichwertig zu machen.“ Bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf ein Auftrag nicht erteilt werden. Das Prüfen und Werten der Angebote zählt auch zu den vom Bauplaner (Architekt, Ingenieurbüro) zu erfüllenden Leistungen nach HOAI. Als Besondere Leistung nach HOAI sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.