VOB A

Nebenangebot

Ein Nebenangebot ist ein zusätzliches Angebot eines Bieters, das vom Hauptangebot abweicht und eine alternative Lösung vorschlägt.

Was ist ein Nebenangebot?

Ein Nebenangebot ist ein zusätzliches Angebot eines Bieters im Rahmen einer Ausschreibung. Es weicht vom Hauptangebot ab und bietet eine alternative Ausführung der ausgeschriebenen Leistung an. Ziel ist es, eine technisch bessere oder wirtschaftlichere Lösung vorzuschlagen.
Der Bieter muss dabei nachweisen, dass das Nebenangebot nicht nur gleichwertig, sondern im Vergleich zum Hauptangebot effizienter ist.
Besonders spezialisierte Bauunternehmen können aufgrund ihrer u.a. technischen Erfahrung innovative und optimierte Lösungen anbieten, wovon sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer profitieren.
Mögliche Abweichungen eines Nebenangebots betreffen zum Beispiel:

Formale Anforderungen an ein Nebenangebot

Nebenangebote müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Baumaßnahme stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist, dass der Auftraggeber (Bauherr) diese in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zulässt und entsprechende Mindestanforderungen festlegt.
In der Ausschreibung muss der Bauherr folgende Punkte eindeutig regeln:
  • Zulässigkeit von Nebenangeboten
    Festlegung, ob Nebenangebote grundsätzlich nicht oder nur ausnahmsweise in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen werden
  • Zuschlagskriterium
    Bestimmung, ob ausschließlich die Angebotssumme als Kriterium für den Zuschlag herangezogen wird oder ob weitere Kriterien berücksichtigt werden.
  • Kennzeichnung und Unterschrift
    Nebenangebote müssen eindeutig als solche gekennzeichnet und rechtsverbindlich unterschrieben sein.
  • Vollständigkeit des Hauptangebots
    Ein Nebenangebot darf nicht dazu dienen, ein unvollständiges Hauptangebot nachträglich zu ergänzen oder zu ersetzen.
Die Einhaltung von formalen Anforderungen hilft, dass Nebenangebote, die den Vorgaben nicht entsprechen, bereits aus formalen Gründen nicht zugelassen werden.
Nebenangebote sind nur bei ausdrücklicher Zulassung und Einhaltung klarer formaler Vorgaben erlaubt.
Nebenangebote sind nur bei ausdrücklicher Zulassung und Einhaltung klarer formaler Vorgaben erlaubt. Bild: © f:data GmbH

Nebenangebote bei VOB-Verträgen

Bei Ausschreibungen und nationaler Vergabe im Unterschwellenbereich mit VOB-Verträgen sind Nebenangebote grundsätzlich erlaubt, wenn in den Ausschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Regelungen dazu werden in § 13 des Abschnitts 1 in VOB Teil A getroffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Nebenangebote qualitativ und quantitativ gleichwertig mit der ausgeschriebenen Leistung sind.
Werden Nebenangebote vom Auftraggeber zugelassen, müssen sie vom Bieter auch als solche deutlich gemacht und in den Vergabeunterlagen an korrekter Stelle aufgeführt werden. Erstellte Nebenangebots sind auf einer besonderen Anlage anzuführen. Kommt der Bieter diesen Anforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen. Auch Preisnachlässe, soweit sie ohne Bedingungen gewährt werden, müssen an einer vom Auftraggeber vorbezeichneten Stelle angegeben werden.
Für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der maßgeblichen Schwellenwerte sowie für Ausschreibungen verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Baumaßnahmen gelten entsprechende Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB Teil A, konkret in den §§ 13 EU und 13 VS.
Werden Nebenangebote von Bietergemeinschaften eingereicht, so sind gemäß § 13 Abs. 5 VOB Teil A die beteiligten Mitglieder bzw. Bauunternehmen zu benennen. Zudem ist aus dem Kreis der Beteiligten ein bevollmächtigter Vertreter für gegebenenfalls erforderliche Aufklärungen zu bestimmen.

Nebenangebote in Vergabehandbüchern

Für öffentliche Bauaufträge sind neben den genannten Regelungen zusätzliche Anforderungen aus den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu beachten. Diese gelten u.a. für folgende Baumaßnahmen:
  1. im Hochbau VHB-Bund mit den Formblättern 211, 211 EU und 211 VS – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – und zugehörigen Richtlinien
  2. im Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im HVA B-StB im Richtlinientext in Abschnitt 1.3.1 (Aufforderung zur Angebotsangabe) unter Nr. 26 und 27
  3. Danach ist zu vermerken, ob Nebenangebote zugelassen oder nicht zugelassen werden; für die gesamte Leistung oder nur für besonders aufgeführte Bereiche. Zuzulassen sind sie als Regelfall nur in Verbindung mit einem Hauptangebot.
    Bei Nichtangabe bzw. fehlenden Äußerungen des Auftraggebers Nebenangebote sind sie nicht zugelassen. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie vom Auftraggeber bei der Ausschreibung zugelassen wurden. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.
    Für öffentliche Bauaufträge ist in den Vergabehandbüchern ausdrücklich geregelt, dass Nebenangebote vom öffentlichen Auftraggeber auch dann zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn als alleiniges Zuschlagskriterium der Angebotspreis festgelegt ist. Diese Regelung soll vermeiden, dass ein Nebenangebot allein aufgrund eines geringfügig niedrigeren Preises den Zuschlag erhält, obwohl es qualitativ deutlich schlechter ist als die ausgeschriebene Leistung.
  4. Für Nebenangebote im Straßen- und Brückenbau sind gemäß HVA B-St zusätzlich folgende Vorgaben zu beachten:
    • Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen
    • Nebenangebote zur Verkürzung von Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen können zugelassen werden, sofern sie entsprechende Angaben und Unterlagen enthalten, z. B.:
      • einen verbindlichen Bauablaufplan,
      • Angaben zur Anzahl der Kalendertage,
      • die Kosten der Fristverkürzung,
      • Angaben zum gewählten Bauverfahren.

Kalkulation von Nebenangeboten

Die Kalkulation eines Nebenangebots muss die Preis- und Kalkulationsgrundlagen verwenden, die als Grundlagen für die Preisermittlung zum Hauptangebot dienten.
Das betrifft vorrangig Ansetzungen:

Prüfung von Nebenangeboten

Der Prüfung von Nebenangeboten kommt besondere Bedeutung zu. Hier sind die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, herauszustellen.
Auch bei Nebenangeboten muss der angebotene Leistungsinhalt sowohl qualitativ als auch quantitativ den in der Leistungsbeschreibung vorgegeben Anforderungen entsprechen. Analog sind bei Angeboten bei EU-weiten Ausschreibungen die Mindestanforderungen nach den EU-Regeln und EU-Verfahren zu prüfen.
Bevor ein Zuschlag auf das Hauptangebot der Bieter erteilt wird, sind auch die Nebenangebote zu prüfen und zu werten. Auf jeden Fall müssen bei öffentlichen Bauaufträgen mit dem Auftragsgegenstand des Hauptangebots in Verbindung stehen. Werden zum Nebenangebot nicht die Anforderungen erfüllt, sie sie auszuschließen.
„Bei der Prüfung ist besonders auch die Angemessenheit der Preise zu achten. Ein Nebenangebot ist nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachzubessern und damit gleichwertig zu machen.“
Bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf ein Auftrag nicht erteilt werden. Das Prüfen und Werten der Angebote zählt auch zu den vom Bauplaner (Architekt, Ingenieurbüro) zu erfüllenden Leistungen nach HOAI. Als Besondere Leistung nach HOAI sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten.
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten.
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Nebenangebot"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2) 1. Das Anschreiben...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – in...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere