Lohn / Tarif / Rente

Malerkasse

Die Malerkasse ist die eigenständige tarifliche Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk.

Rechtliche Grundlagen

Das Sozialkassenverfahren ist im Maler- und Lackiererhandwerk – wie auch im Bauhauptgewerbe mit der SOKA-Bau – nach dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG II) verbindlich anzuwenden. Damit wird die Tarifautonomie nachhaltig gestützt und der Rechtsschutz für die Beitragseinziehung vereinfacht.
Die Malerkasse basiert auf speziellen Tarifverträgen, wie:
  • dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer (RTV Maler-Lackierer),
  • dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) und
  • dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung (VTV Maler-Lackierer).
Nach dem Geltungsbereich der Tarifverträge werden alle Betriebe einbezogen, die mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit jeweils Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen. Das gilt auch unabhängig von einer Zugehörigkeit des Betriebs zu einer Innung oder einem Verband. Tätigkeitsbeispiele werden detailliert im „Leitfaden für Arbeitgeber“ der Malerkasse angeführt.
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Tätigkeit, inklusive Angestellter zur Altersvorsorge.
Die Malerkasse sichert Urlaubsansprüche und Altersvorsorge im Malerhandwerk – verbindlich geregelt durch Tarifverträge und das SokaSiG II.
Die Malerkasse sichert Urlaubsansprüche und Altersvorsorge im Malerhandwerk – verbindlich geregelt durch Tarifverträge und das SokaSiG II. Bild: © f:data GmbH

Was umfasst die Malerkasse?

Die Malerkasse gliedert sich in zwei Hauptbereiche:
  • Urlaubskasse
    Absicherung von Urlaubsansprüchen und Urlaubsentgelten der gewerblichen Arbeitnehmer.
  • Zentralversorgungskasse (ZVK)
    Im Rahmen der Zentralversorgungskasse werden Formen der betrieblichen Altersversorgung versichert und gewährt, z. B. als:
    • Maler-Lackierer-Rente,
    • ZVK-Zukunft-Rente und
    • Rentenbeihilfen.
Träger sind die Arbeitgeberverbände im Maler- und Lackiererhandwerk sowie die Gewerkschaft IG BAU.

Höhe der Beiträge

Die Betriebe als Arbeitgeber zahlen monatlich Beiträge, basierend auf der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer.
Fällig ist der Beitrag jeweils bis spätestens zum 15. des Folgemonats, der auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgt.
Der Beitrag beträgt seit April 2024:
Für den Beitrag der Angestellten zur Zusatzversorgungskasse ist ebenfalls die monatliche beitragspflichtige Bruttogehaltssumme des einzelnen Beschäftigten maßgebend.
Für gewerbliche, technisch und kaufmännisch Auszubildende sowie jugendliche Arbeitnehmer ist kein Beitrag zu zahlen.
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