Lohnzusatzkosten sind die Kosten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn Arbeitnehmern zu zahlen haben. In der Baupraxis spricht man synonym auch von „lohngebundenen Kosten“.
Was sind Lohnzusatzkosten?
Die Lohnzusatzkosten umfassen alle jene Kosten, die neben dem Grundlohn der Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Literatur wird der Begriff hinsichtlich einzubeziehender Positionen nicht einheitlich bestimmt. In der Baupraxis wird synonym auch von „lohngebundenen Kosten“ gesprochen.

Lohnzusatzkosten sind die zusätzlichen Kosten, die neben dem Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber fällig werden.
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Was zählt zu den Lohnzusatzkosten im Baugewerbe?
Als Lohnzusatzkosten werden allgemein im Baugewerbe erfasst:
Soziallöhne auf Grundlage tariflicher Regelungen und Vereinbarungen der Tarifvertragspartner, wie die: Gesetzliche Sozialkosten: Tarifliche Sozialkosten sowie aus Umlagen, wie: - Beiträge an die Sozialkassen der Bauwirtschaft, z. B. an die SOKA-Bau, die SOKA‑Gerüstbaugewerbe oder die Malerkasse und
- Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) für gewerbliche Arbeitnehmer bei Einsatz auf wechselnden Baustellen mit täglicher Heimfahrt als Verpflegungszuschuss nach § 7 Nr. 3.2 im BRTV-Baugewerbe.
Betriebliche Sozialkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, beispielsweise als:

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Zuschläge für Lohnzusatzkosten zum Grundlohn
Zuschlagssätze liefern für das Bauhauptgewerbe vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) aufbereitete Musterberechnungen als Durchschnittswerte für die unterschiedlichen Tarifgebiete nach Ost- und Westdeutschland. Die Musterberechnungen weisen für 2026 (Stand Februar) im Vergleich zum Vorjahr folgende Sätze aus:
| Tarifgebiet | 2025 | 2026 |
| Ostdeutschland | 87,87 % | 85,23 % |
| Westdeutschland | 93,76 % | 90,68 % |
Gegenüber dem Vorjahr liegen im Bauhauptgewerbe zu den Lohnzusatzkosten 2025 nur niedrigere Zuschläge in beiden Tarifgebieten vor.
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind weiterhin noch begründet: - im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau nach den TV-Lohn zu West, Berlin und Ost noch bis 31. März 2026
- durch unterschiedliche Höhe des 13. Monatseinkommens und
- nach unterschiedlicher Höhe des Beitrags zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) im Rahmen des Beitragssatzes zur SOKA-Bau.
In den letzten Jahrzehnten waren die Zuschlagssätze jahresbezogen unterschiedlich hoch, beispielsweise betrugen sie vergleichsweise: - 2012 in Ostdeutschland 77,95 % und in Westdeutschland 88,04 % sowie
- 2003 in Ostdeutschland 85,29 % und Westdeutschland 96,22 %.
Für 2026 werden weiterhin keine lohnbezogenen Kosten (letzter Ansatz in 2015 von 2,1 % für Haftpflichtversicherung und Beiträge zu den Verbänden) mehr im Zuschlagssatz der Lohnzusatzkosten berücksichtigt. Sie werden meistens in den Bauunternehmen im betrieblichen Rechnungswesen in den Gemeinkosten erfasst und ausgewiesen. Bei der Angebotskalkulation erfolgt der Ausweis mit in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen. Das hat sich 2026 geändert
Die insgesamt geringeren Zuschlagssätze 2026 im Bauhauptgewerbe leiten sich gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen aus folgenden Änderungen (teils senkend und teils erhöhend wirkend) ab:
- kalendarische Änderungen zur Anzahl Arbeits-, Ausfall- und Feiertage
- höhere Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung sowie ein höherer Anteil zur Krankenversicherung
- Absenkung von 0,6 % zur Winterbeschäftigungsumlage befristet für 2026
- geringerer Beitrag an SOKA-Bau für Berufsausbildung im Tarifgebiet West
- geringfügig geringere Ansätze zur Unfallversicherung und Arbeitssicherheit
- höhere Löhne seit 1. April 2025 bis 31. März 2026 und weitere Erhöhung ab 1. April 2026 nach den Tarifverträgen TV-Lohn
Wie werden Lohnzusatzkosten in der Kalkulation berücksichtigt?
In den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) sind sie zusammengefasst mit einem Zuschlagssatz in % und einem absoluten Betrag je Arbeitsstunde in Zeile 1.2 der Formblätter 221 und 222 nach Vergabehandbuch (VHB-Bund) auszuweisen, und zwar unter der Bezeichnung „lohngebundene Kosten“. Mit dem Ausklammern der o. a. lohnbezogenen Kosten aus den Lohnzusatzkosten verbleiben die lohngebundenen Kosten und sind nicht mehr vollinhaltlich mit den Lohnzusatzkosten gleichzusetzen.
Als Basis dient für die Zurechnung in den EFB-Preisblättern die Zeile 1.1 mit dem je Bauauftrag ausgewiesenen Mittellohn je Arbeitsstunde. Ermittlung und Prüfung sind notwendig
Weiterhin bleibt zu berücksichtigen, dass den Musterberechnungen Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und / oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind.
Aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird ein betriebsindividueller Zuschlagssatz in den Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes vom exemplarischen Durchschnittssatz der Musterrechnung abweichen, beispielsweise auch infolge nicht bundeseinheitlicher Feiertage oder betriebsinternen sonstigen Ausfalltagen.
Oft wird der betriebsindividuelle Zuschlagssatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen nicht so hoch wie der Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 2–5 % niedriger als der Durchschnittswert.
„Ein betrieblich anzusetzender Zuschlagssatz für die Angebotskalkulation sollte mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen überprüft und gemäß den Realitäten korrigiert bzw. angepasst werden.“ Lohnzusatzkosten in weiteren Baugewerken
Neben Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes gelten für weitere Gewerke eigenständige Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, beispielsweise: - für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk sowie
- weiterhin für das Beton- und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und Säurebauindustrie.
Für diese Gewerbe sind auch teils eigenständige Sozialkassen wie die SOKA-Dachdeckerhandwerk oder die Malerkasse maßgebend.
Dann leiten sich in diesen Gewerben auch unterschiedlich hohe und ggf. vom Bauhauptgewerbe abweichende Zuschlagssätze für die Lohnzusatzkosten nach den tariflichen Löhnen im Jahr 2026 einschließlich aus veränderten Branchen- und gesetzlichen Mindestlöhnen sowie differenzierten Beitragssätzen für die Sozialkassen ab.
In einigen Gewerben werden Urlaubsentgelte direkt an die betreffenden Arbeitnehmer gezahlt und nicht über das Umlageverfahren der ULAK-Bau. Folglich sind dann auch die – auf die Soziallöhne zu beziehenden Anteile – geringer als in Unternehmen mit einer Umlage im Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau. Kostenfreie Kalkulationshilfen
Als Grundlage für die Überprüfung kann das Berechnungsschema der Musterberechnung unter Kalkulationshilfen im Bauprofessor herangezogen werden. Die Musterberechnungen sind auch in der Baukalkulationssoftware nextbau aufrufbar und können betriebsindividuell ausgeführt werden. Die Kalkulationshilfen liefern Schemata für betriebsindividuelle Berechnungen für Zuschlagssätze zu den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Möglich ist der Aufruf für eine getrennte Berechnung nach den Tarifgebieten Ost und West in Deutschland. Dabei können für die betriebsindividuellen Berechnungen die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr betriebsbezogen berücksichtigt werden. In den unter Kalkulationshilfen aufrufbaren Berechnungsformularen werden dafür zwei Spalten ausgewiesen, und zwar für die Ermittlungen mit und ohne ULAK-Umlage. Damit können unterschiedliche Berechnungen betriebsindividuell erfolgen. Die Zuschlagssätze für die Lohnzusatzkosten mit und ohne ULAK werden unterschiedlich hoch sein.