Baurecht / BGB

Leistungsverweigerung durch Auftragnehmer

Ein Bauunternehmer als Auftragnehmer darf seine Leistung unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen verweigern.

Zulässige Leistungsverweigerung

Eine Leistungsverweigerung kann sich aus folgenden Fällen ableiten:
  • Außergewöhnliche Pflichtverletzungen des Auftraggebers
    Liegen schwere Pflichtverstöße des Bauherrn vor und entstehen dadurch erhebliche Risiken für den Auftragnehmer, kann die Fortsetzung der Arbeiten unzumutbar sein (Grundsatz von Treu und Glauben).
  • Ausbleibende Abschlagszahlungen des Auftraggebers zu Abschlagsrechnungen
    Bei einem VOB-Vertrag darf der Auftragnehmer mit Bezug auf § 16 Abs. 5, Nr. 5 in VOB Teil B die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber vorher gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
  • Fehlende Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 5 BGB
    Verlangt der Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB und erhält diese nicht, darf er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (nach Fristsetzung).

Vergütung bei fehlender Bauhandwerkersicherung

Bei Kündigung des Bauvertrags wegen ausbleibender Bauhandwerkersicherung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich Aufwendungen infolge Aufhebung des Vertrags anrechnen lassen, die er „erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt“.
Weiterhin kann vom Bauunternehmer auch Ersatz des Schadens verlangt werden. Er erleidet ihn ggf. dadurch, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Dazu wird grundsätzlich vermutet, dass ein Schaden 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung beträgt.
Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen nach § 650f Abs. 6 BGB für Auftraggeber als Besteller, die:
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder
  • auch natürliche Personen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lassen.
Leistungsverweigerung ist zulässig bei Pflichtverstößen, Zahlungsverzug oder fehlender Sicherheit.
Leistungsverweigerung ist zulässig bei Pflichtverstößen, Zahlungsverzug oder fehlender Sicherheit. Bild: © f:data GmbH

Weitere Rechte bei Vertragskündigung

Zusätzlich bestehen gesetzliche Ansprüche aus dem BGB:
  • § 643 BGB: Kündigung.
  • § 645 BGB: Teilvergütung und Ersatz von Auslagen.
Gilt der Bauvertrag danach als aufgehoben, kann der Bauunternehmer die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen verlangen.

Streit reicht nicht aus für Leistungsverweigerung

Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistung zu verweigern. Bei VOB-Verträgen gilt nach § 18 Abs. 2 bis 4 VOB Teil B, dass die Arbeiten trotz bestehender Streitigkeiten fortzuführen sind.

Risiken bei unberechtigter Leistungsverweigerung

Kommt der Auftragnehmer seiner Leistungspflicht nicht nach und stellt die Bauausführung zu Unrecht ein, dann gehen Rechte auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen (§ 8 Abs. 3 VOB Teil B), wenn Verzug der Vollendung nach § 5 Abs. 4 VOB Teil B eintritt.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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