Als „geringfügige Beschäftigung“ werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, deren Entlohnung einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht überschreitet.
Minijob
Beim Minijob gilt ein Arbeitsentgelt nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ab 1. Januar 2026 von monatlich 603 € (vorher 556 €) und jährlich von 7.236 € (603 € × 12 Monate). Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 € / Stunde ab 1. Januar 2026. Bei jeder Beschäftigungsänderung muss die Einhaltung der Entgeltgrenzen geprüft werden.
Bauhandwerksbetriebe und Bauselbstständige schließen manchmal auch Minijobs als Arbeitsverhältnisse mit nahen Verwandten (Ehegatte u. a.) ab. Dabei wäre zu beachten, dass ein solches Arbeitsverhältnis für den Abzug des Arbeitsentgelts für den Angehörigen als Betriebsausgabe „fremdüblich“ ist, d. h., dem entsprechen soll, was auch mit einem fremden Dritten vereinbart werden würde.
Zu prüfen ist auch, ob ein Minijob ggf. die Geringfügigkeitsgrenzen bei einer Arbeitsleistung überschreitet und dann „Arbeit auf Abruf“ vorliegt. Diese spezielle Form der Teilzeitarbeit wird in § 12 im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)“ geregelt. Der Minijobber hat keine Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Pflicht besteht zur Rentenversicherung. Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 sollen Beschäftigte im Minijob wieder einmalig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen können. Dafür ist ein Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. Altersrentner, die einer Beschäftigung im Minijob nachgehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ein Minijob ist in der Regel für den Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer. Der Arbeitgeber kann bei einem Minijob die Art der Besteuerung bestimmen, entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse. Bei einer Pauschalversteuerung kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu einem festen Pauschalsatz nach den Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern und die Pauschalsteuer abführen. Dann erhält der Minijobber das Arbeitsentgelt (brutto = netto) ausgezahlt. 
Beschäftigte im Minijob sind nicht versicherungspflichtig.
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Midijob
Die Tätigkeit in einem Midijob ist eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Für den Midijob gilt ab 1. Januar 2026 ein Übergangsbereich in den Grenzen zwischen 603,01 € und 2.000,00 €. Die Formel für die Berechnung der Versicherungsbeiträge wurde mit dem Faktor F = 0,6619 angepasst, wonach Arbeitnehmer im unteren Bereich einen verringerten Gesamt-SV-Beitrag zahlen. Erst im oberen Teil des Übergangsbereichs passen sich die Beiträge dem allgemeinen Beitragssatz zur Sozialversicherung an. Soll im Bauunternehmen ein gewerblicher Arbeitnehmer im Midijob beschäftigt werden, ist ebenfalls für die Entlohnung der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe wie auch bei weiteren Gewerken mit Mindestlohn heranzuziehen. Daraus würde sich dann aus der Begrenzung des Übergangsbereichs bis 2.000 € rückrechnend eine maximale Stundenanzahl ableiten. Im Midijob verdient der Arbeitnehmer mehr als in einem Minijob. Auch entfällt für ihn die Lohnsteuer in den Steuerklassen 1 bis 4, wenn er keine weiteren Einkünfte hat. Trotzdem ist er kranken-, arbeitslosen-, pflege- und rentenversichert. Die Art der Besteuerung von geringfügiger Beschäftigung bei Midijobs mit Lohnsteuer richtet sich nach den Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG).
Auf diese Richtlinien zur geringfügigen Beschäftigung sei zusätzlich verwiesen:
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinie vom 16. August 2022) des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Gemeinsames Rundschreiben zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich.
Unterschied zwischen geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung
Von der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung zu unterscheiden, die aber oft mit einem „kurzfristigen Minijob“ oder auch als „70-Tage-Job“ bezeichnet wird. Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird gesprochen, wenn „der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird“. Die Entlohnung ist bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht begrenzt, lediglich die Zeitdauer. Welche Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebend sind, lesen Sie hier.