Die Gehaltszusatzkosten sind die Kosten, die neben dem Bruttogehalt der Angestellten zusätzlich noch vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Was sind Gehaltszusatzkosten?
Die Gehaltszusatzkosten umfassen die Kosten, die neben dem Bruttogehalt der Angestellten zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Praxis und Literatur wird der Begriff nicht einheitlich bestimmt. Oft wird auch von „gehaltsgebundenen Kosten“ gesprochen.
Die Gehaltszusatzkosten sind im Bauunternehmen ein bedeutender Anteil der Gehaltskosten, die für Angestellte und Poliere bei der Herstellung von Bauleistungen anfallen und vom Bauunternehmen zu tragen sind. Sie umfassen als wesentlichen Anteil gehaltsgebundene Sozialkosten. Gehaltszusatzkosten unterscheiden sich von den Gehaltsnebenkosten. Wofür sind Gehaltszusatzkosten wichtig?
Aussagen zu Gehaltszusatzkosten in Bauunternehmen sind z. B. erforderlich zur:
- Berechnung eines Stundensatzes als Preis für den Aufwand je Bauleiterstunde, Polierstunde und für die Leistung gegenüber einem Dritten.
- Berücksichtigung der Gehaltskosten einschließlich von Gehaltszusatzkosten für Poliere, wenn sie in die Berechnung eines Mittellohns (z. B. für den Mittellohn AP) und Kalkulationslohns für den Bauauftrag, ggf. für den Betrieb oder für eine Baukolonne einbezogen werden sollen.
- Berechnung unmittelbar für einen Bauauftrag im Rahmen der Baustellengemeinkosten (BGK) bei einer Endsummenkalkulation.
So setzen sich Gehaltszusatzkosten zusammen
Allgemein zählen zu den Gehaltszusatzkosten:
Gehaltszusatzkosten aus gesetzlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen, z. B.: Gehaltszusatzkosten aus Beiträgen (Arbeitgeberanteilen), z. B.: Sozialkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, z. B.: Gehaltsbezogene Kosten aus Beiträgen zur Haftpflichtversicherung und zu den Berufsverbänden, soweit sie bei der Baukalkulation im Bauunternehmen nicht innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und ausgewiesen werden.

In Gewerben wie Gerüstbau, Glaser- und Malerhandwerk gelten eigenständige Tarifverträge für Angestellte.
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So berechnen Sie Gehaltszusatzkosten
Die Gehaltszusatzkosten können zusammengefasst in einem Zuschlagssatz mit Bezug auf die Bruttogehälter der Angestellten und Poliere als Basis berechnet und in % ausgedrückt werden.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) bietet hierzu jährlich ein aktuelles Berechnungsschema als Musterberechnung für Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes an, und zwar differenziert nach Aussagen für die Tarifgebiete Westdeutschland und Ostdeutschland. In den Musterberechnungen werden Durchschnitte der Tarife der Gehaltsgruppen zwischen VI und VII nach den geltenden Tarifverträgen (TV-Gehalt / West und Ost) herangezogen.
Zuschläge für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe
Die Musterrechnungen des HDB weisen für 2026 (Stand Februar) und mit Vergleich zum Vorjahr folgende Sätze aus:
| Tarifgebiet | 2025 | 2026 |
| Für Angestellte im Durchschnitt: |
| Ostdeutschland | 77,44 % | 74,19 % |
| Westdeutschland | 83,03 % | 80,14 % |
| Für Poliere im Durchschnitt: |
| Poliere aufsichtführend: |
| Ostdeutschland | 83,94 % | 80,86 % |
| Westdeutschland | 91,08 % | 87,98 % |
| Poliere tatsächlich: |
| Ostdeutschland | 77,35 % | 74,52 % |
| Westdeutschland | 84,37 % | 81,53 % |
Ebenfalls für 2026 finden die gehaltsbezogenen Kosten (unter Tz. 2.3 in der Musterrechnung betreffend Haftpflichtversicherung und Beiträge zu Berufsverbänden) keine Berücksichtigung mehr, da diese meistens in den Bauunternehmen mit in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst, ausgewiesen und bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen bzw. Umlagen einbezogen werden. Gehaltszusatzkosten bei Angestellten, tatsächlichen und aufsichtführenden Polieren
Den Differenzierungen liegen unterschiedliche Aussagen und Anwendungen im Unternehmen sowie bei der Kalkulation zugrunde:
Der Unterschied der Zuschlagssätze zwischen tatsächlichen und aufsichtführenden Polieren nach den Musterberechnungen resultiert vor allem aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums bei aufsichtführenden Polieren (in der Musterrechnung 19 Arbeitstage) wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Daraus resultieren für die Berechnung des Poliergehalts im Verhältnis weniger Arbeitstage im Jahr mit aufsichtführender Tätigkeit als mit tatsächlicher Poliertätigkeit und damit ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsgebundene Kosten. Ein Zuschlagssatz „aufsichtführend“ bliebe nur dann einzubeziehen, wenn bei der Angebotskalkulation das Poliergehalt im Mittellohn (Mittellohn AP) und Kalkulationslohn berücksichtigt werden soll. Niedrigere Zuschläge für Gehaltszusatzkosten ab 2026
Gegenüber dem Vorjahr liegen für das Jahr 2026 insgesamt geringere Zuschläge für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe in beiden Tarifgebieten vor.
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind weiterhin noch begründet:
- im unterschiedlich hohen tariflichen Gehaltsniveau nach den TV-Gehalt noch bis 31. März 2026
- durch die unterschiedliche Höhe des 13. Monatseinkommens im Baugewerbe und
- der unterschiedlich hohen Zusatzversorgung.
Die Veränderungen zu 2026 insgesamt zum Vorjahr resultieren im Wesentlichen aus folgenden Ansätzen (wirkend teils erhöhend und teils senkend):
- kalendarische Änderungen zur Anzahl Arbeits-, Ausfall- und Feiertage
- höhere Tarifgehälter seit 1. April 2025 noch bis 31. März 2026 in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin und ab 1. April 2026 eine weitere Erhöhung nach den Tarifverträgen TV-Gehalt
- Berücksichtigung der höheren Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, einschließlich eines höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Krankenkassen zur Krankenversicherung und höheren Anteils zur Pflegeversicherung.
- geringfügig geringerer Ansatz zur Unfallversicherung nach Tarifstelle 100 – Bauwerksbau (für Poliere aufsichtführend) sowie Tarifstelle 900 – Büro.
Ermittlung und Prüfung der Zuschlagssätze
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterberechnungen des HDB Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und / oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind.
Auch Abweichungen von bundeseinheitlichen Feiertagen und betriebsindividuell unterschiedlich hohe Ausfalltage (z. B. durch Krankheit oder Schlechtwetter) werden Einfluss haben.
Oft wird er nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein.
„Ein Zuschlagssatz sollte betriebsindividuell bestimmt und angepasst werden. Eine Überprüfung ist mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei tariflichen Gehaltsveränderungen vorzusehen. Er kann und wird meistens aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen vom Durchschnittswert abweichen.“ Für zu berechnende Stundensätze für Bauleiter und Poliere bei Leistungen gegenüber Dritten ist aber das jeweils betreffende Gehalt der Person als Basis für die Zuschlagsbestimmung heranzuziehen.
Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei gehaltstariflichen Veränderungen sollten die Prozentsätze betriebsindividuell überprüft und gemäß den Realitäten angepasst werden. Die Überprüfung sollte auf Grundlage des bauindustriellen Berechnungsschemas erfolgen.
Wie werden Gehaltszusatzkosten in der Kalkulation berücksichtigt?
Die Gehaltszusatzkosten sind bei der Angebotskalkulation innerhalb der Gemeinkosten und deren Zuschlägen bzw. Umlagen in den Baupreisen zu berücksichtigen. Dies erfolgt meistens zu den Gehaltszusatzkosten bei: Gehaltszusatzkosten in weiteren Baugewerben
Neben Unternehmen des Bauhauptgewerbes gelten für weitere Gewerbe eigenständige Tarifverträge für Angestellte, beispielsweise: - für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk sowie
- für das Beton- und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und die Säurebauindustrie.
Das gilt gleichermaßen teils für eigenständige Tarifverträge zu Mindestlöhnen und der Zusatzversorgung. In diesen Gewerben leiten sich auch unterschiedlich hohe und ggf. vom Bauhauptgewerbe abweichende Zuschlagssätze für die Gehaltszusatzkosten ab.