HOAI

Flächenplanung

Flächenplanung
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Mit Bezug auf die novellierte HOAI 2021 werden zur Flächenplanung folgende Architekten- und Ingenieurleistungen als Leistungsbilder nach HOAI ausgewiesen:
Aussagen mit Regelungen werden im Teil 2 in den §§ 17 bis 32 sowie in den Anlagen 2 bis 9 der HOAI getroffen. Spezielle Verweise erfolgen jeweils zu den zu erbringenden Grundleistungen nach HOAI für die Leistungsbilder nach HOAI jeweils zur Bauleitplanung und Landschaftsplanung in den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI mit unterschiedlich hohen Anteilen zu HOAI-Honoraren für die Berechnung des Honorars der Planungsleistungen.
Soweit die angeführten Planungsleistungen durch die HOAI erfasst werden, können für die Honorare als Vergütung für die Grundleistungen und deren Abrechnung die Honorartafeln zugrunde gelegt werden:
  • zur Bauleitplanung in den §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 HOAI und Landschaftsplanung in den §§ 28 bis 32 jeweils Abs. 1 HOAI
  • jeweils nach Honorarzonen I bis III nach HOAI mit einer Honorarspanne zwischen „Von-Bis“-Aussagen als "Orientierungswerten" in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar.
Die Von-Bis-Werte in den Honorartabellen gelten nach HOAI 2021 nicht mehr im Sinne von „Mindest- und Höchstsätzen“ und dürfen als solche nicht verbindlich vorgegeben werden. Sie sind nach einem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 nicht mit dem EU-Recht vereinbar, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Zur Anwendung der Honorare nach HOAI war ein Erlass des BMI vom 5. August 2019 mit Hinweisen für die Übergangszeit bis Ende 2020 maßgebend. Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI als unterer Wert in der Honorartafel als vereinbart.
Welche Leistungen neben den Grundleistungen als Besondere Leistungen nach HOAI bei der Flächenplanung vereinbart werden können, wird in Anlage 9 zur HOAI angeführt, beispielsweise:
  • Rahmensetzende Pläne und Entwicklungskonzepte,
  • Städtebaulicher Entwurf im Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs,
  • Erstellen digitaler Geländemodelle,
  • Erarbeiten des Umweltberichtes,
  • Entwickeln von Monitoringkonzepten und –maßnahmen,
  • Kartieren von Biotoptypen,
  • Leiten und Begleiten von Arbeitsgruppen u. a.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Flächenplanung"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 15978 (2012-10)
7.5.1 Zweck und erforderliche Informationen Der Zweck des Gebäudemodells ist, die Quantifizierung der Massen- und Energieströme zu ermöglichen. Diese Quantifizierung sollte auf strukturierte Art und Weise organisiert werden; ein Beispiel hierfür ist ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 15978 (2012-10)
8.1 Allgemeines Für die vollständige Beschreibung des Bewertungsgegenstandes muss die physikalische Gebäudebeschreibung durch zeitabhängige Eigenschaften des Gebäudes ergänzt werden (z. B. Betrachtungszeitraum, Nutzungsdauer, Austauschfristen, Betrie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 15978 (2012-10)
7.4.1 Allgemeines Die Systemgrenze bestimmt die Prozesse, die für den Bewertungsgegenstand berücksichtigt werden. Bei einem neuen Gebäude muss die Systemgrenze den Lebenszyklus umfassen, wie in Bild 6 dargestellt. Bei einem bestehenden Gebäude (oder ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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