Ein Direktauftrag für Bauleistungen ist die Vergabe eines Bauauftrags ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren. Dies ist in bestimmten Fällen erlaubt.
Neue Regelung ab Januar 2026
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat beschlossen, die Wertgrenze anzuheben.
Ab 1. Januar 2026 kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 in Abschnitt 1 der VOB Teil A ein Direktauftrag durch öffentliche Auftraggeber national im Unterschwellenbereich bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € (vorher 15.000 €) ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Im Bundesanzeiger erfolgte die Veröffentlichung. Die Wertgrenze gilt für Vergabestellen und Zuwendungsempfänger des Bundes (einschließlich Deutscher Bahn).
Voraussetzungen für einen Direktauftrag
Folgende Bedingungen und Voraussetzungen sind für einen Direktauftrag zu beachten:
Für Direktaufträge sind keine Vergleichsangebote einzuholen.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist nicht erforderlich.
Die Wertgrenze für einen Direktauftrag ist auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen.
Unzulässig ist eine sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze.
Zu beachten sind Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Dies bedeutet, dass:
| „Preise, die sich nach Erfahrungswerten, Baukostendatenbanken oder Internetrecherchen als unangemessen hoch erweisen, nicht gezahlt werden dürfen.“ |
Der Direktauftrag für Bauleistungen ist nicht gleichzusetzen mit einer Direktvergabe. Auf ihrer Grundlage kann zum Beispiel ein Bauauftrag nach einem „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ oder ggf. als freihändige Vergabe ausgeschrieben und vergeben werden. 
Ein öffentlicher Auftraggeber kann bei Bauleistungen bis zu einem bestimmten Wert und unter besonderen Bedingungen einen Direktauftrag vergeben.
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Festlegung höherer Wertgrenzen
In den vergangenen Jahren wurde der Auftragswert als Bagatellgrenze für Direktaufträge für Bauleistungen zur Förderung für Wohnzwecke sowie in Verbindung mit der Corona-Pandemie bereits zeitlich befristet erhöht. Den Bundesländern und Kommunen ist es überlassen, zur Beschleunigung von Investitionen auch höhere als nach VOB Teil A vorbestimmte Auftragsgrenzen festzulegen. Sie können teils erhöht fortgeführt und teils zeitlich unbegrenzt festgelegt werden. Sie gelten dann für die Auftraggeber.
Die aktuellen Wertgrenzen aller Bundesländer können bei der ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen hier aufgerufen werden. Die Wertgrenzen sind in verschiedenen Bundesländern teils abweichend von der vorgegebenen Wertgrenze und teils sehr unterschiedlich hoch anzutreffen. Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 beschlossen, die Wertgrenze für Direktaufträge für Bauleistungen ab 1. Januar 2025 in Höhe von 250.000 € (ohne Umsatzsteuer) festzulegen.
Das gehört zu einem Direktvertrag
Ein Direktvertrag kann ohne Einhaltung einer Form erteilt werden, folglich auch mündlich oder formlos in Textform erfolgen. Für die rechnungsbegründenden Unterlagen ist jedoch eine Dokumentation erforderlich, zum Beispiel als Vermerk über die mündliche Auftragserteilung oder Bestätigung auf einem Angebot. Beim Direktauftrag müssen zusätzlich die Vorgaben der Vergabe- und Vertragshandbücher für öffentliche Aufträge beachtet werden, wie bei:
Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB (Ausgabe 2023) im Richtlinientext unter Tz. 1.2 Nr. 16, wofür:
Empfohlen wird die Nutzung des Bestellscheins nach Formblatt 340 und unter Berücksichtigung der Aussagen in der zugehörigen Richtlinie im VHB-Bund. Der Bestellschein ist jedoch nicht für den Abruf von Einzelaufträgen bei Rahmenvereinbarungen zu verwenden.