Baustelle

Baustoffe

Baustoffe sind Materialien, die für die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen als Werkstoff verwendet werden, z. B. Mauerziegel oder Holz.

Was sind Baustoffe?

Baustoffe im engeren Sinn sind Einbaustoffe, die sowohl mengen- als auch wertmäßig in die Bauleistung eingehen. Sie werden ein- bzw. verbaut wie z. B. Mauerziegel, Putzmörtel, Beton, Betonstahl usw. Unterschieden werden sie bauspezifisch nach dem fertigungstechnischen Einsatz. Weitere Baustoffe umfassen Materialien für:
  • Baureparaturen
  • Herstellung von Bauteilen in Hilfs- oder Nebenbetrieben, z. B. im betriebseigenen Betonwerk
Baustoffe müssen den vertraglichen Vorgaben und Prüfnormen entsprechen. Nicht zulässige Baustoffe müssen vom Auftragnehmer entfernt werden. Der Bauherr als Auftraggeber kann anordnen, dass diese Stoffe und Bauteile von der Baustelle durch den Auftragnehmer zu entfernen sind - und zwar in einer angemessenen Frist.
Für eine Bauleistung sind noch weitere Stoffe (Materialien) erforderlich, die nur wertmäßig, jedoch nicht stofflich in die Bauleitung eingehen:
Letztere werden ggf. nur im weiteren Sinn als Baustoffe verstanden.

Bedeutung der Baustoffe

Die Wirtschaftlichkeit eines bauausführenden Unternehmens wird wesentlich durch den effektiven Einsatz und Verbrauch der Baustoffe bestimmt. Nur ein Prozent billiger einzukaufen und beim Verbrauch einzusparen, wirkt sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Gewinn aus. Baustoffe machen einen großen Anteil der Baukosten aus, z. B.:
  • ca. 35 % im Mauerwerksbau
  • ca. 50 % im Stahlbetonbau,
  • ca. 545 % im Straßenbau und Straßenbau und
  • ca. 25 % bei Putzarbeiten.
Die Baustoffeinsatz hat folglich Einfluss auf ca. 25 – 45 % der Bauleistung je nach Gewerk bzw. betreffender Bauleistungssparte. Effektive Beschaffung, Lagerung und sparsamer Verbrauch erhöhen die Wirtschaftlichkeit. Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Baustoffen im Rahmen der Materialwirtschaft im Bauunternehmen sind u. a.:
  • die Anwendung rationeller Bautechnologien
  • die preisgünstigste Beschaffung und möglichst kurzfristige Belieferung, um die Bevorratung gering zu halten
  • die ordnungsgemäße Lagerung und Sicherung des Materials
  • regelmäßige Kontrolle von Verbrauch und Kosten (Soll-Ist-Vergleich), besonders auf Baustellen
Der wirtschaftliche Erfolg am Bau hängt vom sparsamen Verbrauch der Baustoffe wie z. B. Holz ab, da sie einen großen Teil der Baukosten ausmachen.
Der wirtschaftliche Erfolg am Bau hängt vom sparsamen Verbrauch der Baustoffe wie z. B. Holz ab, da sie einen großen Teil der Baukosten ausmachen. Bild: © f:data GmbH

Regelungen und Vorschriften für Baustoffe

  • Bauproduktenverordnung (BauPVO):
    Die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) bestimmt harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt. Sie stärkt Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, die sich mit Bauprodukten befassen. Sie soll den freien Verkehr nachhaltiger Bauprodukte sicherstellen. Vorrangige Ziele sind:
    • Sicherheit,
    • Verbraucherschutz,
    • Förderung nachhaltiger Produkte
  • Ersatzbaustoffe (§ 2 ErsatzbaustoffV):
    Als Ersatzbaustoffe gelten nach § 2 in der Ersatzbaustoffverordnung mineralische Baustoffe aus Abfällen oder Nebenprodukten, die u.a. bei Rückbau, Abriss, Umbau und Erhaltung als Abfall oder Nebenprodukt als Bau- und Abbruchabfälle anfallen, z. B.:
    • Recycling-Baustoffe aus Abrissmaterial
    • Gleisschotter
    • Baggergut oder aufbereitetes Ziegelmaterial
    Ersatzbaustoffe sind unmittelbar oder nach Aufbereitung wieder für den Einbau in technische Bauwerke geeignet, hauptsächlich für den Verkehrswegebau.
  • Vom Bauherrn beigestellte Baustoffe
    Erfolgen Beistellungen von Stoffen vom Bauherrn, dann werden diese dem Bauunternehmer als Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bauunternehmer kauft diese Stoffe dann nicht selbst ein. Eine Beistellung kann bei allen Bauvertragsformen (nach BGB oder VOB) erfolgen. Sie ist bereits im Bauvertrag zu regeln. Der Bauunternehmer hat dann die beigestellten Einbaustoffe für die von ihm zu erbringende Bauleistung einzusetzen und selbst von der vereinbarten Leistung bzw. Vergütung in Absatz zu bringen. Die beigestellten Stoffe gelangen nicht in die Verfügungsgewalt des Auftragnehmers und können folglich auch nicht

Baustoffe beschaffen, erfassen und kalkulieren

Die Beschaffung bzw. der Einkauf von Baustoffen erfolgt in der Regel vom Lieferer mit der Wertstellung "frei Baustelle" bzw. "frei Lager". Im Einstandspreis für die Einbaustoffe sind die Bezugskosten bereits enthalten. Sie fallen beim Lieferer an.
Grundlage für die Materialkosten ist der Einstandspreis ohne Umsatzsteuer.
Die Erfassung und der Ausweis der Kosten für Baustoffe erfolgt im Unternehmen in der Regel in der Baubetriebsrechnung nach der Gliederung in den Kontenklassen
Baustoffkosten sind als Bestandteile in den Preisen für die Bauleistungen zu kalkulieren. Sie fließen in die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) mit ein. Sie bilden die Grundlage für die Einheitspreise (EP) einer Bauleistung. Grundlage liefert eine Materialliste zur Kalkulation sowie die ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) nach VHB-Bund mit Erläuterungen unter Stoffkosten in EFB-Preisblättern.

Mängelhaftung für Baustoffe

Für in Bauwerke eingebaute Baustoffe beträgt die Haftung für Mängelansprüche 5 Jahre nach § 438 Abs. 1 BGB bzw. 4 Jahre bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 4, Nr. 1 VOB/B. Die Haftung beginnt jeweils mit der Abnahme der Baumaßnahme.
Für in Bauwerke eingebaute Baustoffe beträgt die Haftung für Mängelansprüche
Die Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks.
Seit 2018 ist die kaufrechtliche Mängelhaftung im BGB in § 439 Abs. 3 BGB zu Einbau- und Ausbaukosten bei mängelhaften Baustoffen neu geregelt.
„Der Bauunternehmer als Käufer der Baustoffe hat gegenüber dem Lieferanten bei Mängeln Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten für den Ausbau der mangelhaften Baustoffe und deren Neueinbau.“
Der Nacherfüllungsanspruch für Bauunternehmer besteht nicht nur für fest eingebaute Stoffe, sondern auch für „angebrachte Sachen“, also Materialien, die am Bauwerk angebracht sind, z. B.:
  • Lampen
  • Halterungen
  • Dachrinnen
  • Farben oder Tapeten
Auch hier müssen bei Mängeln die Kosten für Entfernen und erneutes Anbringen ersetzt werden.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere