Baurecht / BGB

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) sichert die Vergütungsansprüche von Bau- und Nachunternehmern ab und schützt sie vor dem Risiko unbezahlter Leistungen durch den Besteller.

Was ist eine Bauhandwerkersicherung?

Die Bauhandwerkersicherung wird zu Werkverträgen nach BGB in § 650f (vorher § 648a) BGB geregelt. Danach hat der bauausführende Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit für die Vergütung seiner Leistung. Das Recht auf Sicherung ist ein eigenständiger, durchsetzbarer Anspruch, der auch eingeklagt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass der Auftragnehmer:
  • seine Bauleistungen nicht umsonst erbringt, z. B. als Folge einer Zahlungsunfähigkeit des Bestellers
  • Bauvorhaben nicht ohne ausreichende Finanzierung zur Ausführung kommen
  • Bauvorhaben ggf. nicht unvollendet bleiben bzw. als Investitionen eingestellt werden müssen.
Die Sicherheit nach § 650f BGB soll vor allem den Bauhandwerkern gegenüber ihren Auftraggebern, aber auch den Nachunternehmen gegenüber den Haupt- und Generalunternehmern höhere Sicherung für ihre Vergütungsansprüche gewährleisten.

Umfang der Bauhandwerkersicherung

Höhe und Umfang der Sicherung wird durch den voraussichtlichen Vergütungsanspruch bestimmt. Die Höhe muss der Bauunternehmer schlüssig darlegen. Sie leitet sich ab aus:
  • der Auftragssumme des Bauauftrags
  • ggf. Vergütung aus Zusatzaufträgen,
  • noch nicht gezahlte Vergütung für erbrachte Bauleistungen einschließlich Nebenforderungen (pauschal 10 % des zu sichernden Anspruchs).
Der Anspruch besteht auch, wenn der Besteller Erfüllung verlangt oder das Werk abgenommen hat. Aufrechenbare Gegenansprüche des Bestellers bleiben unberücksichtigt, außer sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Form und Kosten der Bauhandwerkersicherung werden unter Bauhandwerkersicherung – Formen und Kosten detailliert erläutert.

Ab wann besteht Anspruch auf Bauhandwerkersicherung?

Die Sicherheit kann ab Vertragsabschluss verlangt werden:
  • vor Beginn der Ausführung,
  • während der Durchführung,
  • nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung
  • nach Kündigung.
Der Anspruch ist unverzichtbar. Ein vertraglicher Verzicht ist unwirksam.
„Der Bauunternehmer sollte die Sicherheit für die Vergütung seiner Leistungen bereits frühzeitig verlangen und schriftlich anfordern. Dabei sollte er prüfen, ob dies ggf. die Vertragsverhandlungen belasten könnte.“
Ein vom Besteller evtl. verlangter Verzicht des Bauunternehmers auf Sicherung bleibt nach § 650f Abs. 7 BGB unwirksam. Das gilt ebenfalls zu einer evtl. vorbereiteten Vereinbarung des Bestellers für eine zu gewährende Bauhandwerkersicherung, die inhaltlich nicht den Aussagen in § 650f Abs. 1 bis 5 BGB entspricht.
Die Bauhandwerkersicherung sichert den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers gegen Zahlungsausfall ab.
Die Bauhandwerkersicherung sichert den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers gegen Zahlungsausfall ab. Bild: © f:data GmbH

Für diese Besteller gilt die Bauhandwerkersicherung nicht

Die Bauhandwerkersicherung nach den Abs. 1 bis 5 im § 650f BGB gilt nicht für alle Besteller. Ausgenommen sind:
  • Öffentliche Auftraggeber
    • Besteller als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, deren Vermögen nicht insolvenzfähig ist
  • Verbraucher bei bestimmten Verträgen
  • Sonderfälle von Gemeinschaften
Vertragspartner können eine Bauhandwerkersicherung auch bei Verbraucherbauverträgen individuell vereinbaren. Sie ist jedoch unwirksam, wenn die Sicherheitsleistung die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der vereinbarten Vergütung übersteigt (§ 650m Abs. 4 BGB). Gleiches gilt, wenn Abschlagszahlungen vereinbart wurden. Näher erläutert wird dies im Beitrag „Sicherheiten bei Verbraucherbauverträgen“.
In der Praxis bezieht der Verbraucher meistens einen Architekten bzw. ein Ingenieurbüro zum Abschluss eines Bauvertrags mit einem Bauunternehmer ein. Die Regelungen gelten auch für Honoraransprüche von Architekten und Fachingenieuren bei Planungsleistungen nach § 650q Abs. 1 BGB im Architekten- und Ingenieurvertrag.

Vertragskündigung bei fehlender Sicherung

Der Bauunternehmer hat das Recht, die Leistung zu verweigern und den Vertrag zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Frist keine Sicherheit leistet (§ 650f Abs. 5 BGB). Eine Frist von etwa zwei Wochen gilt in der Praxis als angemessen.
Eine Nachfrist oder Androhung ist nicht erforderlich. Eine gesetzliche Pflicht, eine Nachfrist zu setzen oder die Kündigung vorher anzudrohen, besteht nicht mehr.
„Es bleibt aber dem Bauunternehmer weiterhin überlassen, eine Nachfristsetzung vorzunehmen und nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist die Leistungsverweigerung anzudrohen.“
Im Falle der Kündigung kann der Bauunternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Dabei sind eingesparte Aufwendungen und bereits eingesetzte Arbeitskräfte zu berücksichtigen. Zum Nachweis finden Sie hier detaillierte Informationen: „Bauhandwerkersicherung - Formen und Kosten“.
Nach Aufhebung des Vertrags kann zusätzlich Schadensersatz geltend gemacht werden, z. B. für den Vertrauensschaden. Üblicherweise wird der Schaden mit 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung angesetzt.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Ausgabe 2016-09
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
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