Vorschriften / Gesetze

Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt das zentrale deutsche Städtebaurecht, insbesondere die Bauleitplanung. Die Novelle 2025 beschleunigt mit dem „Bau-Turbo“ den Wohnungsbau.

Was ist das Baugesetzbuch?

Das Baugesetzbuch umfasst das allgemeine Städtebaurecht mit Regelungen zu
Die aktuell geltende Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2025 (in Kraft seit 30.10.2025). Herzstück dieser jüngsten Änderungen ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) mit zahlreichen Sonderregelungen und Verfahrensvereinfachungen für den Wohnungsbau.

Gliederung und Inhalt des Baugesetzbuchs

Die einzelnen Paragrafen sind folgenden Kapiteln und Teilen mit Nachordnung von Abschnitten zugeordnet:

Kapitel 1: Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)

  • Erster Teil:
    Bauleitplanung (§§ 1 - 13a)
  • Zweiter Teil:
    Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  • Dritter Teil:
    Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung (§§ 29 - 44)
  • Vierter Teil:
    Bodenordnung (§§ 45 - 84)
  • Fünfter Teil:
    Enteignung (§§ 85 - 122)
  • Sechster Teil
    Erschließung (§§ 123 - 135)
  • Siebter Teil:
    Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c)

Kapitel 2: Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)

  • Erster Teil:
    Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  • Zweiter Teil:
    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171)
  • Dritter Teil:
    Stadtumbau (§§ 171a - 171d)
  • Vierter Teil:
    Soziale Stadt (§ 171e)
  • Fünfter Teil:
    Private Initiativen (§ 171f)
  • Sechster Teil
    Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179)
  • Siebter Teil:
    Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180 - 181
  • Achter Teil:
    Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186)
  • Neunter Teil:
    Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191)

Kapitel 3: Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)

  • Erster Teil:
    Wertermittlung (§§ 192 - 199)
  • Zweiter Teil:
    Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216a)
  • Dritter Teil:
    Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)

Kapitel 4: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249)

  • Erster Teil:
    Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d)
  • Zweiter Teil:
    Schlussvorschriften (§§ 246 - 250).
Die BauGB-Novelle 2025 soll den Wohnungsbau durch den „Bau-Turbo“ und vereinfachte Verfahren beschleunigen.
Die BauGB-Novelle 2025 soll den Wohnungsbau durch den „Bau-Turbo“ und vereinfachte Verfahren beschleunigen. Bild: © f:data GmbH

Wesentliche Änderungen des Baugesetzbuchs

Die Novelle 2025 verfolgt vor allem das Ziel, Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten zu beschleunigen und zu erleichtern. Wesentlich sind dabei folgende Elemente:
  1. Die Einführung eines „Bau‑Turbo“ in § 246e BauGB, der durch befristete Sonderregeln bis 31.12.2030 den Gemeinden erlaubt, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde einen Wohnungsbau ohne vollständiges Bebauungsplanverfahren (v.a. Abweichung von §§ 30-34 BauGB) zulassen.
  2. Erleichterung von Aufstockungen, Hinterlandbebauungen („zweite Reihe“) und Nachverdichtungen im Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne sowie mehr Gestaltungsraum im unbeplanten Innenbereich, wenn zusätzlicher Wohnraum entsteht.
  3. Verlängerung der Sonderreglungen zur Wohnraumsicherung bis 2030 sowie Erweiterung der Ausnahmeregelungen für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum entsteht (vgl. § 250 BauGB).
  4. Die Novelle strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse, etwa durch striktere Fristvorgaben für die Bearbeitung von Bauleitplänen durch Kommunen und beteiligte Behörden, nämlich 1 Monat statt 3 Monaten (vgl. § 6 Abs. 4 BauGB). Zugleich wird die Bauleitplanung weiter digitalisiert, unter anderem durch Vorgaben zur elektronischen Bereitstellung (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung (vgl. § 4 Abs. 2 BauGB).

Baugesetzbuch und Bauordnungsrecht

Aufbauend auf den Regelungen des Baugesetzbuches wird das Bauordnungsrecht noch in Landesbauordnungen geregelt, die auf baunormenlexikon.de aufrufbar sind. Weitere Bauvorschriften können durch örtliche Organe bestimmt werden. In der Regel werden solche Regelungen in Form von Satzungen erlassen.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baugesetzbuch (BauGB)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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