Jahresabschluss / HGB

Aufbewahrung von Unterlagen

Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Geschäftsunterlagen geordnet aufzubewahren. Ein festes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben.

Rechtliche Grundlagen

Sorgfältige und fristgerechte Aufbewahrung von Unterlagen schützt vor rechtlichen und steuerlichen Risiken – im Baugewerbe oft auch weit über die gesetzlichen Mindestfristen hinaus. Zu Beginn jedes neuen Jahres sollten Unternehmen prüfen:
  • welche Geschäftsunterlagen neu zu archivieren sind und
  • welche nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden dürfen.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen, so hauptsächlich:
  • zu Unterlagen aus den betrieblichen Rechnungswesen
    • nach § 257 Abs. 4 im Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertem Büroentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23. Oktober 2024
    • ergänzend zu Rechnungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) nach §§ 4, 14 und Änderungen in § 22 zum BEG IV zur Aufbewahrungsfrist
  • steuerrechtlich nach § 147 Abs. 3 in der Abgabenordnung (AO)
  • sozialrechtlich: im Sozialgesetzbuch (SGB) III nach § 320 Abs. 3, Satz 3 für Aufzeichnungen, die von Unternehmen im Baugewerbe verpflichtend zu führen sind, wenn von diesen Unternehmen Wintergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird
  • zur Aufbewahrung von Lohnunterlagen nach § 28p im SGB IV nach Kalenderjahren geordnet bis zum Ablauf des auf eine Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres
  • arbeitsrechtlich: im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nach § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Zusätzliche Erläuterungen dazu werden im BMF-Schreiben vom 28. November 2029 zu "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ( GoBD- veröffentlicht im Bundessteuerblatt - BStBl. I)“ und Änderungen vom 11. März 2024 sowie zu Aufbewahrungsfristen im BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 angeführt.
Handels- und steuerrechtlich sind wichtige Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.
Handels- und steuerrechtlich sind wichtige Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Bild: © f:data GmbH

Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren?

Handels- und steuerrechtlich sind aufzubewahren mit der:
Frist von 10 Jahren:
  • Jahresabschlüsse mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Lagebericht sowie Inventare und verbundene Geschäftsbücher, Bankunterlagen, Bewertungsunterlagen, Steuererklärungen sowie Aufzeichnungen für Entgelte zu Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Zollanmeldungen und damit verbundene Unterlagen
  • Organisationsunterlagen zum Verständnis der Geschäftsbücher, z. B. Arbeitsanweisungen, Programmdokumentationen und Ablaufdiagramme bei der Verwendung von EDV-Anlagen.
Frist von 8 Jahren:
  • Belege der Buchhaltungen einschließlich Abrechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, empfangene Zahlungsbelege, Bankauszüge Bewertungen, Abrechnung der Kosten und Leistungen, Lieferscheine, Quittungen, Kassenberichte, ggf. Eigenbelege u.a.
Frist von 6 Jahren:
  • Handelsbriefe, darunter zählen z. B. Aufträge und Verträge, Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen, auf die ein Zuschlag erteilt wurde und Unterlagen nach betrieblicher Entscheidung, z. B. zu Kalkulationsunterlagen und Angeboten, wenn zu diesen kein Zuschlag erteilt wurde
  • Lohnkonten nach § 41 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EstG), sofern nicht eine Frist von 10 Jahren zu sichern ist
Frist von 2 Jahren:
  • Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz u.a. zu:
  • Privatpersonen müssen Rechnungen und Zahlungsbelege zu steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ebenfalls 2 Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Mit der Regelung soll Schwarzarbeit bekämpft werden
Die aufbewahrten Unterlagen dienen als Nachweis der betrieblichen Rechnungslegung und zur Nachprüfung für die Besteuerung.
„Liegen zu einzelnen Unterlagen ggf. Zweifel zur Aufbewahrungsfrist vor, sollten zur eigenen Sicherheit evtl. alle Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.“

Beginn und Ende der Aufbewahrung

Die Aufbewahrungspflicht beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das der letzte Jahresabschluss erstellt wurde. Bei Handels- und Geschäftsbriefen startet die Frist, sobald sie empfangen, versendet oder der zugehörige Buchungsbeleg erstellt wurde.
Beispiel:
Erfolgten die letzten Buchungen im Jahr 2026 und die Erstellung des Jahresabschlusses für 2025, dann beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres 2026. Sie endet bei einer 10-jährigen Frist mit Ablauf des Jahres 2036. Danach können die betreffenden Unterlagen vernichtet werden, wenn alle Steuerfestsetzungen bestandskräftig sind.
Nach Steuerrecht endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Unterlagen für steuerliche Zwecke nicht mehr relevant sind. Das ist nicht der Fall, solange:
  • die Festsetzungsfrist nach § 147 Abs. 3, Satz 3 in AO noch nicht abgelaufen ist
  • nur eine vorläufige Steuerfestsetzung vorliegt
  • Verfahren noch anhängig sind
  • eine Außenprüfung läuft oder
  • Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren bestehen
Zudem kann auch nach § 148 AO beim Finanzamt eine Erleichterung der Aufbewahrungspflicht beantragt werden.

Anforderungen an die Aufbewahrung

Bei der Aufbewahrung ist sicherzustellen, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit einen Durchblick aus den Unterlagen erhalten kann. Die aufbewahrten Belege müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unverändert erhalten bleiben. Die Unterlagen dürfen während der Aufbewahrungsfrist nicht verändert werden, sodass der ursprüngliche Inhalt immer erkennbar bleibt.
Mit Ausnahme von Bilanzen und Jahresabschlüssen dürfen Unterlagen auch elektronisch oder auf Bildträgern aufbewahrt werden, müssen aber jederzeit verfügbar und lesbar sein. Die Aufbewahrung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen, da nur so die Unterlagen Beweiskraft besitzen.
Die Archivierung verursacht Kosten. Unternehmen können dafür handelsrechtlich und auch steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
Dafür müssen die Kosten für ein Jahr ermittelt und mit der Anzahl der Pflichtjahre multipliziert werden. Eine freiwillig längere Aufbewahrung darf dabei nicht berücksichtigt werden.

Aufbewahrung von Rechnungen

Seit 1. Januar 2025 ist nach dem 4. Büroentlastungsgesetz die Frist für Eingangs- und Ausgangsrechnungen von vorher 10 auf 8 Jahre verkürzt worden. Im BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 erfolgte eine Stellungnahme bezüglich Rechnungen. Danach sind die in § 22 Abs. 1 im UStG angeführten Aufzeichnungen weiterhin 10 Jahre (nicht verkürzt 8 Jahre) aufzubewahren.
Betroffen sind vorrangig Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte der Ausgangs- und Eingangsrechnungen. Bei einer Ist-Besteuerung zur Umsatzsteuer sind die vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Gestattet wird hierzu auch die Bruttomethode. Betroffen sind auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung in Grundstücksfällen relevant sind.
Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) als reiner Papierausdruck ist nicht mehr zulässig. Folgendes ist dabei zu beachten:
  • In Papierform empfangene Rechnungen, die anschließend elektronisch erfasst werden, müssen so aufbewahrt werden, dass die elektronische Version dem Original bildlich entspricht.
  • Wird eine empfangene, aufbewahrungspflichtige Rechnung in ein unternehmenseigenes Format konvertiert, sind grundsätzlich beide Versionen zu archivieren.
Unternehmen müssen jeweils ein Doppel der Ausgangsrechnungen und alle Eingangsrechnungen im Original lesbar aufbewahren, grundsätzlich im Inland. Bei elektronischer Aufbewahrung mit Online-Zugriff ist es auch erlaubt, Rechnungen im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet zu speichern. Liegt der Aufbewahrungsort außerhalb des Inlandes, muss das Finanzamt informiert werden. Eine unterlassene Mitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Aufbewahrung von Bauvertragsunterlagen

Vom Bauunternehmen kann jeweils auch individuell entschieden werden, ob und welche Unterlagen und Belege und nach welchem Umfang über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.
Nach Abnahme als Abschluss einer Baumaßnahme ist es möglich, dass vom Bauherrn evtl. Mängel- und Schadenersatzansprüche während der gesetzlichen bzw. vertraglichen Mängelanspruchsfristen nach BGB bzw. VOB geltend gemacht werden.
Weiterhin können nach § 199 Abs. 3 BGB noch bis 10 Jahre und ggf. bis 30 Jahre Ereignisse mit Ansprüchen eintreten, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis und Pflichtverletzung.
„Ableitend daraus sollte vom Bauunternehmer geprüft und veranlasst werden, alle wichtigen Bauvertragsunterlagen länger als die Dauer der Mängelanspruchsfrist aufzubewahren, ggf. volle 30 Jahre lang. Das kann bei eventuellen Streitigkeiten und ggf. Prozessen noch nach dem Ablauf der Mängelanspruchsfristen von Vorteil sein.“
Für eine vertraglich auszuführende Baumaßnahme kann das z.B. folgende Unterlagen betreffen:
In Verbindung dazu wird auch auf Erläuterungen unter Bauvertrag und Aussagen unter Streitbeilegung zu Bauverträgen verwiesen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere