Mit einer Abhilfeaufforderung weist der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Bauarbeiten verzögern, und fordert ihn auf, umgehend Schritte zur Einhaltung des Bauzeitenplans einzuleiten.
Wann wird eine Abhilfeaufforderung nötig?
Eine Abhilfeaufforderung wird erforderlich, wenn absehbar ist, dass während der Ausführung einer Baumaßnahme die vereinbarten Ausführungsfristen gefährdet sind.
Das kann Fristen betreffen zu:
Liegt eine unzureichende Förderung der Baumaßnahme vor, hat das bauausführende Unternehmen auf Verlangen des Bauherrn als Auftraggeber unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Gründe für eine Abhilfeaufforderung
Nötig wird eine Abhilfeaufforderung, wenn der Bauunternehmer nicht genug Einsatz bringt, z. B. bei:

Der Auftraggeber nennt in der Abhilfeaufforderung den Bauverzug, die betroffenen Leistungen und die Frist zur Behebung.
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Maßnahmen zur Behebung der Verzögerung
Vom Auftragnehmer sind zur Abhilfe der Terminverzüge konkrete Maßnahmen zu prüfen, wie:
Für die Maßnahmen wird dem Auftragnehmer eine datumsmäßige Frist vorgegeben, bis wann er die Bauleistung wieder im Griff haben soll. „Die Wahl der Mittel obliegt dem Auftragnehmer. Vom Auftraggeber bliebe zu beachten, dass ggf. keine Vorschläge zur Förderung der Baumaßnahme erfolgen, die als Anordnung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung mit Ableitung einer daraus resultierenden Vergütung zu verstehen sind.“ Allgemein ist die Aufforderung zur Abhilfe nicht als eine Anordnung oder Leistungsänderung nach § 650m BGB bei einem Bauvertrag nach BGB anzusehen. Im Streitfall könnte der Auftraggeber ggf. im einstweiligen Verfügungsverfahren dies ermitteln lassen. Der Auftragnehmer kann für seine Maßnahmen auch keine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen. Form und Art der Abhilfeaufforderung
Die Abhilfeaufforderung kann vom Auftraggeber formlos erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch eine schriftliche Aufstellung aus Beweisgründen. Dieser Musterbrief kann dabei helfen. In der Abhilfeaufforderung ist darauf hinzuweisen, dass die vereinbarten Ausführungsfristen gefährdet sind. Gleichzeitig muss ein konkreter Termin genannt werden, bis zu dem die Bauleistungen wieder vertragsgemäß und fristgerecht zu erreichen sind. Der Termin sollte im Hinblick auf die eingetretene Situation bei der Baumaßnahme angemessen gewählt werden.
Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung zum Termin nicht nachkommen, kann noch eine Mahnung mit einer Nachfrist gesetzt werden.
Darin sollte auch vermerkt sein, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist:
Abhilfeaufforderung bei einem VOB-Vertrag
Liegt ein VOB-Vertrag vor, leitet sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Abhilfe aus § 5 Abs. 3 in der VOB Teil B ab. Die Abhilfeaufforderung ist wiederum nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB Teil B als zu ändernde oder zusätzliche Leistung mit ggf. einem Vergütungsanspruch zu verstehen. Bei Verstreichen eines vorgegebenen Termins kann ggf. auf die Folgen einer Vertragskündigung nach § 8 Abs. 2 VOB Teil B verwiesen werden.