VOB B

Abhilfeaufforderung zur Bauausführung

Mit einer Abhilfeaufforderung weist der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Bauarbeiten verzögern, und fordert ihn auf, umgehend Schritte zur Einhaltung des Bauzeitenplans einzuleiten.

Wann wird eine Abhilfeaufforderung nötig?

Eine Abhilfeaufforderung wird erforderlich, wenn absehbar ist, dass während der Ausführung einer Baumaßnahme die vereinbarten Ausführungsfristen gefährdet sind.
Das kann Fristen betreffen zu:
  • ganz speziellen Teilleistungen,
  • einzelnen Leistungsbereichen bzw. Gewerkleistungen oder
  • die vereinbarte Fertigstellung der Baumaßnahme insgesamt.
Liegt eine unzureichende Förderung der Baumaßnahme vor, hat das bauausführende Unternehmen auf Verlangen des Bauherrn als Auftraggeber unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Gründe für eine Abhilfeaufforderung

Nötig wird eine Abhilfeaufforderung, wenn der Bauunternehmer nicht genug Einsatz bringt, z. B. bei:
Der Auftraggeber nennt in der Abhilfeaufforderung den Bauverzug, die betroffenen Leistungen und die Frist zur Behebung.
Der Auftraggeber nennt in der Abhilfeaufforderung den Bauverzug, die betroffenen Leistungen und die Frist zur Behebung. Bild: © f:data GmbH

Maßnahmen zur Behebung der Verzögerung

Vom Auftragnehmer sind zur Abhilfe der Terminverzüge konkrete Maßnahmen zu prüfen, wie:
  • Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte als Kolonnenverstärkung,
  • Einsatz zusätzlicher oder leistungsfähigerer Baumaschinen und Geräte sowie von Gerüsten oder
  • Erhöhung der Mengen von Baustoffen sowie Sicherung deren Bereitstellung auf der Baustelle.
Für die Maßnahmen wird dem Auftragnehmer eine datumsmäßige Frist vorgegeben, bis wann er die Bauleistung wieder im Griff haben soll.
Tipp aus der Praxis

„Die Wahl der Mittel obliegt dem Auftragnehmer. Vom Auftraggeber bliebe zu beachten, dass ggf. keine Vorschläge zur Förderung der Baumaßnahme erfolgen, die als Anordnung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung mit Ableitung einer daraus resultierenden Vergütung zu verstehen sind.“
Allgemein ist die Aufforderung zur Abhilfe nicht als eine Anordnung oder Leistungsänderung nach § 650m BGB bei einem Bauvertrag nach BGB anzusehen. Im Streitfall könnte der Auftraggeber ggf. im einstweiligen Verfügungsverfahren dies ermitteln lassen. Der Auftragnehmer kann für seine Maßnahmen auch keine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen.

Form und Art der Abhilfeaufforderung

Die Abhilfeaufforderung kann vom Auftraggeber formlos erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch eine schriftliche Aufstellung aus Beweisgründen. Dieser Musterbrief kann dabei helfen.
In der Abhilfeaufforderung ist darauf hinzuweisen, dass die vereinbarten Ausführungsfristen gefährdet sind. Gleichzeitig muss ein konkreter Termin genannt werden, bis zu dem die Bauleistungen wieder vertragsgemäß und fristgerecht zu erreichen sind. Der Termin sollte im Hinblick auf die eingetretene Situation bei der Baumaßnahme angemessen gewählt werden.
Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung zum Termin nicht nachkommen, kann noch eine Mahnung mit einer Nachfrist gesetzt werden.
Darin sollte auch vermerkt sein, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist:
  • der Bauvertrag gekündigt und
  • Ersatz für den evtl. daraus ableitbaren Schaden gefordert wird.

Abhilfeaufforderung bei einem VOB-Vertrag

Liegt ein VOB-Vertrag vor, leitet sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Abhilfe aus § 5 Abs. 3 in der VOB Teil B ab. Die Abhilfeaufforderung ist wiederum nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB Teil B als zu ändernde oder zusätzliche Leistung mit ggf. einem Vergütungsanspruch zu verstehen.
Bei Verstreichen eines vorgegebenen Termins kann ggf. auf die Folgen einer Vertragskündigung nach § 8 Abs. 2 VOB Teil B verwiesen werden.
Für öffentliche Bauaufträge wird wegen unzureichender Förderung einer Baumaßnahme im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund) das Formblatt 461 – Abhilfeaufforderung bei Leistungsverzug – als Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer vorgesehen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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